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BGH·3 StR 425/25·29.10.2025

Tateinheit beim Drogentransport: Fahrens ohne Fahrerlaubnis fällt in Betäubungsmittelhandel

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtKonkurrenzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Taten, insbesondere wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und verschiedener Betäubungsmitteldelikte. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die konkurrierende Bewertung war fehlerhaft; beim Transport von zum Verkauf bestimmten Drogen im Pkw liegt Tateinheit (§ 52 StGB) mit dem Betäubungsmittelhandel vor. Folge ist die Aufhebung der Einzelstrafe für den Fahrens‑Tatbestand; der Gesamtstrafenbestand bleibt unverändert.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch dahin geändert, dass Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Betäubungsmittelhandel steht; die Einzelstrafe für Fall II.1 entfällt, die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beförderung von Betäubungsmitteln im Pkw zu Handelszwecken liegt wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen dem Betäubungsmittelhandel und durch das Führen des Fahrzeugs verwirklichten Straftaten vor.

2

Tateinheit ist zu bejahen, wenn die Beförderung unmittelbar der gewinnbringenden Veräußerung dient (z. B. Einfuhrfahrt, Transportfahrt von Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern).

3

§ 265 StPO steht einer schuldhaften Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn die Feststellungen die geänderte rechtliche Bewertung tragen.

4

Bleibt Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unverändert, kann der Gesamtstrafenausspruch trotz Korrektur der Konkurrenzbewertung bestehen bleiben, wenn nicht erkennbar ist, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtslage eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 53 StGB§ 52 StGB§ 265 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 27. Mai 2025, Az: 3 KLs 2090 Js 36765/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) im Strafausspruch zu Fall II. 1. der Urteilsgründe aufgehoben; dieser entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 1. der Urteilsgründe), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit Cannabis (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die „allgemeine Verfahrensrüge“ sowie die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe ergeben. Diese hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt nicht Tatmehrheit (§ 53 StGB), sondern Tateinheit (§ 52 StGB) vor.

4

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der nicht über eine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte über eine öffentliche Straße auf einen Parkplatz, um dort Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. In dem von ihm geführten Pkw transportierte er einen Handelsbestand von 0,35 Gramm Kokain und insgesamt 10 Gramm Marihuana; daneben verwahrte er einen aus Handelsgeschäften mit Drogen stammenden Bargeldbetrag in Höhe von 10.750 €.

5

b) Da der Angeklagte die zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmten Suchtmittel auf der Anfahrt zum Handelsort im Transportfahrzeug mit sich führte, liegt insoweit Tateinheit (§ 52 StGB) vor. Denn bei der Beförderung von Rauschgift in einem Pkw zu Handelszwecken (Einfuhrfahrt, Transportfahrt von Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern o.ä.) stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 ‒ 4 StR 133/22, NStZ 2022, 737 Rn. 4 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

6

c) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe.

7

d) Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

8

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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