Revision verworfen; Beweisantragsrüge wegen Unterlassung der Präzisierung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts stellt der Senat fest, dass der Beweisantrag unklar war, das Landgericht ihn ausgelegt und rechtmäßig abgelehnt hat. Da der Angeklagte nach Bekanntgabe der Beschlussbegründung nicht reagierte oder den Antrag präzisierte, ist die Rüge unzulässig.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Rüge der Ablehnung des Beweisantrags als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn der Beweisantrag unklar ist, das Gericht ihn ausgelegt und auf dieser Grundlage zu Recht abgelehnt hat.
Wer erst in der Revision vorträgt, das Gericht habe seinen Beweisantrag missverstanden, kann die Rüge nicht mehr geltend machen, wenn das angebliche Missverständnis aus der Entscheidungsbegründung ersichtlich war und der Antragsteller nicht durch Gegenvorstellung oder Nachbesserung reagiert hat.
Die Strafkammer darf unklare Beweisanträge auslegen; eine rechtsfehlerfreie Ablehnung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Antrag nicht eindeutig formuliert und daher nicht erschöpfend auszulegen war.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 13. Mai 2025, Az: 1 Ks 3/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist unzulässig. Denn die Strafkammer hat den – nicht eindeutig zu verstehenden – Beweisantrag ausgelegt und auf der Basis des von ihr gefundenen Ergebnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt. Erstmals in der Revision hat der Angeklagte vorgetragen, das Landgericht habe den Antrag missverstanden und nicht ausgeschöpft. Das behauptete Missverständnis ist den Prozessbeteiligten allerdings bereits durch die Beschlussbegründung bekannt geworden. Hierauf hätte der Angeklagte reagieren und seinen Antrag gegebenenfalls nachbessern müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 – 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 – 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243; Beschluss vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 78 und 224 mwN). Ein Fall, in dem eine solche Gegenvorstellung entbehrlich war, weil ein Missverständnis des Gerichts aufgrund der eindeutigen Formulierung des Antrags nicht nachvollziehbar ist, liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 5 StR 121/21, NStZ 2022, 698).
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Munk