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BGH·3 StR 421/24·02.04.2025

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSchuldspruch/UrteilsformelTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt sein Urteil des LG Krefeld wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass er des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.4 KCanG schuldig ist, weil die Urteilsgründe diese Strafbarkeit ergeben. Die übrige Revision wird verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist; übrige Rügen verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei eine andere oder weitergehende Strafbarkeit festgestellt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern (§ 354 Abs.1 StPO analog).

2

Bei Delikten nach § 34 KCanG ist keine zusätzliche Kennzeichnung als „unerlaubt“ erforderlich; die Vorschrift regelt den untersagten Umgang mit Cannabis selbständig.

3

Das Vorliegen einer „nicht geringen Menge“ bzw. einer bestimmten Wirkstoffmenge kann lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs.3 Satz2 Nr.4 KCanG darstellen und begründet nicht automatisch eine abweichende Tatbezeichnung, wenn das Gericht dies nicht in der Urteilsformel erfasst.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs.4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. April 2025, Az: 3 StR 421/24, Beschluss

vorgehend LG Krefeld, 12. April 2024, Az: 22 KLs 19/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. April 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit „Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat des Angeklagten – das teilweise vollzogene Umsatzgeschäft über 53,76 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 6,45 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC) – nach § 2 Abs. 3 StGB das Konsumcannabisgesetz als im Einzelfall milderes Recht angewendet und sie als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG gewertet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat diese Strafbarkeit allerdings nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht.

3

Deshalb ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Einer Tatkennzeichnung als „unerlaubt“ (oder „verboten“) bedarf es dabei nicht, weil die Strafvorschriften des § 34 KCanG allein den untersagten Umgang mit Cannabis betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; vom 7. Januar 2025 – 3 StR 498/24, juris Rn. 6). Dass sich das Geschäft auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, die auch unter dem Konsumcannabisgesetz bei einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC erreicht ist, bleibt im Schuldspruch unberücksichtigt; denn dieser Umstand stellt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (s. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 3 StR 485/24, juris Rn. 8 mwN).

4

2. Einen weiteren dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

5

3. In Anbetracht des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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