Revision: Teilweise Aufhebung der Einziehung und Herabsetzung des Einziehungsbetrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH beschränkte das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen, hob die Einziehung einer Plastikbox auf und reduzierte den Einziehungsbetrag der Taterträge von 187.150 € auf 182.580 €. Maßgeblich waren fehlende Taterträge für vernichtete Mengen und eine unzulässige Aufrundung; der Senat nahm die Korrektur selbst vor. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung einer Plastikbox aufgehoben und Einziehungsbetrag um 4.570 € reduziert; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB ist nur insoweit anzuordnen, wie der Tatertrag tatsächlich nachgewiesen und berechtigt ist.
Bei erkennbaren Berechnungsfehlern oder unzulässigen Ansatzposten kann das Revisionsgericht die Herabsetzung des Einziehungsbetrags selbst vornehmen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).
Beträge, für die das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Vernichtungsakt angenommen hat (kein Tatertrag), sind bei der Berechnung der Einziehung nicht zu berücksichtigen.
Unzulässige Rundungen oder Aufrundungen bei der Ermittlung von Verkaufserlösen können zur Kürzung des Einziehungsbetrags führen.
Ein nur geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die teilweise Befreiung von den Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. Juni 2022, Az: 1 KLs 13/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2022 wird
a) von der Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1) abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 182.580 € bei gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und gegen ihn die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 12.330 €, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 187.150 € als Gesamtschuldner sowie die Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1) angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zu einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1), da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.
Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dagegen hält der verbleibende Ausspruch über die Einziehung rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist lediglich in Höhe von 182.580 € gerechtfertigt, der insoweit angenommene Betrag mithin um insgesamt 4.570 € zu reduzieren.
Das Landgericht hat bei der Berechnung zum einen nicht bedacht, dass in Fall II. 3. der Urteilsgründe hinsichtlich der Teilmenge von 7 kg Amphetaminpaste ein der Einziehung unterliegender Tatertrag nicht angefallen ist, da es zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, diese sei vernichtet worden. Deshalb hat es den dafür eingestellten Betrag von 4.550 € zu Unrecht in Ansatz gebracht. Zum anderen hat es in Fall II. 5. der Urteilsgründe den zu berücksichtigenden Verkaufserlös von 38.980 € unzulässigerweise um 20 € aufgerundet. Der Senat kann die erforderliche Herabsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
| Schäfer | Berg | Kreicker | |||
| Paul | Erbguth |