Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung des Tatertragswerts
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.420 €. Der BGH bestätigte Schuld- und Strafausspruch sowie die erweiterte Einziehung und die Einziehung der Betäubungsmittel, hob aber die separate Einziehung des Tatertragswerts auf. Die Aufhebung erfolgte, um eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden. Die Revision war insoweit teilweise erfolgreich; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Einziehung des Tatertragswerts von 2.420 €, übrige Angriffe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit dieselben Vermögenswerte bereits der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB unterliegen oder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den verurteilten Taten zugeordnet werden können.
Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB kann auch dann bestehen bleiben, wenn sichergestelltes Bargeld aus mehreren rechtswidrigen Taten stammt und keine konkrete Zuordnung zu einzelnen abgeurteilten Taten möglich ist.
Bei der Revision sind Schuld- und Strafausspruch sowie vermögensabschöpfungsrechtliche Anordnungen auf Rechtsfehler zu überprüfen; bleiben solche Fehler aus, behalten die angefochtenen Anordnungen Bestand.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Belastung des Revisionsführers mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels gerechtfertigt sein.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juli 2022, Az: 2 KLs 24/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 € aufgehoben; diese Entscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.420 €, die erweiterte Einziehung sichergestellter 53.460 € und die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte durch den Verkauf von Kokain insgesamt 2.420 €. Bei einer Durchsuchung wurde neben Betäubungsmitteln ihm zuzuordnendes Bargeld in Höhe von 53.460 € sichergestellt, das aus dem Vertrieb von Betäubungsmitteln und anderen illegalen Geschäften stammte.
2. Die Nachprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ebenso haben die Anordnungen der erweiterten Einziehung und der Einziehung der Betäubungsmittel Bestand. Allerdings muss die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen entfallen. Da das Landgericht nach Ausschöpfung aller Beweismittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass das sichergestellte Bargeld aus rechtswidrigen, nicht konkret zuzuordnenden Taten herrührt, aber nicht hat ausschließen können, dass es auch aus den abgeurteilten Taten resultiert, scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73c, 73 Abs. 1 StGB neben der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) aus. Ansonsten käme es möglicherweise zu einer unzulässigen doppelten Inanspruchnahme des Angeklagten (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 3 StR 175/22, juris Rn. 11 mwN; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8).
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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