Sicherungsverfahren: Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt in der Revision die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Streitpunkt ist, ob die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraussetzt. Der BGH verwirft die Revision: Verhandlungsfähigkeit ist nicht erforderlich (§ 415 Abs.1 StPO), und eine Rüge zur unterbliebenen Zwangsmedikation war unzulässig, weil das Gutachten nur rudimentär mitgeteilt wurde.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des Landgerichts zur Unterbringung verworfen; Beschuldigter trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung der Hauptverhandlung in einem Sicherungsverfahren setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte verhandlungsfähig ist.
Nach § 415 Abs. 1 StPO kann die Verhandlung auch dann durchgeführt werden, wenn das Erscheinen des Beschuldigten wegen seines Zustands unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist.
Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn auf ein Gutachten oder sonstiges Vorbringen nur rudimentär Bezug genommen wird, sodass das Vorbringen nicht substantiiert dargelegt und für die Nachprüfung nicht prüfbar ist.
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt nur dann zu einem Erfolg, wenn Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten nachgewiesen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2021, Az: 33 KLs 13/21
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhandlung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der entsprechenden Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, NJW 1952, 673, 674; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KK-StPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SK-StPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8).
Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Gutachten vom 16. April 2021 nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur Rügemöglichkeit im Revisionsverfahren entbehrlich.
Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei.
| Schäfer | Paul | Voigt | |||
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