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BGH·3 StR 418/23·09.01.2024

Revision: Teilweise Einstellung von Besitzverurteilungen bei Kinderpornographie; übrige Schuldsprüche bestätigt

StrafrechtSexualstrafrechtKinderpornographische StraftatenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Besitzes und Verschaffung kinderpornographischer Inhalte ein. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in drei Besitzfällen nach §154 StPO ein und strich diese Verurteilungen. Die übrigen Verurteilungen bestätigte der Senat und präzisierte inhaltliche Bezeichnungen; die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten blieb unverändert.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in drei Besitzfällen eingestellt; übrige Verurteilungen bestätigt, Gesamtstrafe unverändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht das Verfahren nach §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO einstellen; bei Einstellung trifft die Staatskasse die Kostenfolge des §467 Abs.1 StPO.

2

Die Einstellung einzelner Verurteilungen führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen die verhängte Gesamtstrafe rechtfertigen.

3

Das Revisionsgericht kann die in der Urteilsformel verwendete rechtliche Bezeichnung eines Tatbestands zur Übereinstimmung mit der gesetzlichen Überschrift ergänzen oder berichtigen (vgl. §260 Abs.4 S.2 StPO).

4

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Revision führt nur bei Feststellung eines nachteiligen Rechtsfehlers zu weitergehenden Änderungen des Urteils; besteht kein solcher Fehler, bleibt das Urteil im übrigen bestehen (vgl. §349 Abs.2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 17. Mai 2023, Az: 1 KLs 19/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, sowie der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „sexuellem Missbrauch von Kindern“, sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen. Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten belegt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesen Fällen festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Soweit sich der Angeklagte im Fall Nr. 6 unter II. A. der Urteilsgründe tateinheitlich nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machte, hat der Senat die von der Strafkammer in der Urteilsformel gewählte rechtliche Bezeichnung „sexueller Missbrauch von Kindern“ entsprechend der gesetzlichen Überschrift dieses Straftatbestandes um die Worte „ohne Körperkontakt mit dem Kind“ ergänzt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt, weil angesichts der 15 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

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