Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrages auf kommissarische Zeugenvernehmung im Wege internationaler Rechtshilfe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags auf kommissarische Vernehmung des Zeugen S. in der Türkei. Streitpunkt ist, ob die Vernehmung im Rechtshilfewege wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen war (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Der BGH hält die differenzierte Beweiswürdigung des Landgerichts für nicht zu beanstanden und verwirft die Revision als unbegründet. Das Landgericht hatte identifizierende Angaben als unglaubwürdig, sachliche Schilderungen jedoch als bestätigt erachtet.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet abgewiesen; Ablehnung des Beweisantrags auf kommissarische Vernehmung ist nicht zu beanstanden
Abstrakte Rechtssätze
Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen im Wege internationaler Rechtshilfe kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als ungeeignet zurückgewiesen werden, wenn das bisherige Aussageverhalten des Zeugen zeigt, dass allein die persönliche Inaugenscheinnahme vor dem erkennenden Gericht einen entscheidenden Beweiswert ergeben kann.
Ein Gericht darf Teile einer außergerichtlichen Zeugenaussage für glaubwürdig halten und andere Teile als unbeachtlich oder unglaubwürdig bewerten; eine derartige differenzierte Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unbehelflich, wenn sich die begehrten Einlassungen ausschließlich auf solche Aussagebestandteile beziehen, denen das Tatgericht bereits keinen Beweiswert beigelegt hat.
Außergerichtliche Aussagen können hinsichtlich sachlicher Schilderungen Beweiswert zugestanden werden, sofern sie durch übereinstimmende Angaben weiterer Zeugen gestützt werden; identifizierende Angaben können hiervon zu unterscheiden und gesondert als nicht glaubwürdig einzustufen sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 30. April 2010, Az: 25 Ks 9/09, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zu der Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge des Verteidigers auf kommissarische Vernehmung des Zeugen S. im Wege der internationalen Rechtshilfe in der Türkei zu Unrecht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Die mit dem bisherigen Aussageverhalten des Zeugen begründete Annahme des Landgerichts, nur dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vermöge zur Wahrheitsfindung beizutragen, während eine kommissarische Vernehmung im Rechtshilfewege für sich allein zur Sachaufklärung ungeeignet und ohne Beweiswert sei, ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, StV 1992, 548 mwN). Ein Sachverhalt, der demjenigen vergleichbar wäre, über den der Senat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 (3 StR 274/09, NJW 2010, 2365, 2367 f., zum Abdruck in BGHSt 55, 11 bestimmt) zu befinden hatte, liegt nicht vor.
Auch die besondere Situation, dass das erkennende Gericht einerseits der kommissarischen Vernehmung mangels persönlichen Eindrucks vom Zeugen jeden Beweiswert abspricht, andererseits aber dessen frühere belastende Aussage, die gleichermaßen außerhalb der Hauptverhandlung und ohne seine Mitwirkung zustande kam, für hinreichend beweiskräftig hält (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 759/92, StV 1993, 232), ist vorliegend entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben. Auf die Aussage des Zeugen bei seiner polizeilichen Befragung hat sich das Landgericht nur gestützt, soweit dieser den äußeren Ablauf des Geschehens, die Beteiligung mehrerer Täter sowie die von diesen jeweils eingenommenen unterschiedlichen Rollen geschildert hat. Seine hierauf bezogenen Angaben hat es insbesondere deshalb für glaubwürdig erachtet, weil sie mit den Beobachtungen der weiteren Tatzeugen übereinstimmen. Keinen Beweiswert hat das Landgericht der Aussage des Zeugen demgegenüber beigemessen, soweit es festgestellt hat, dass der Angeklagte derjenige unter den Tatbeteiligten war, der auf K. geschossen hat. Vielmehr hat es die von ihm bei der Polizei abgegebenen Personenbeschreibungen als offensichtlich unrichtig erachtet und daraus den Schluss gezogen, er sei nicht bereit, wahrheitsgemäße Angaben zur Person der Täter zu machen. Gegen diese differenzierte Betrachtung der einzelnen Aussageteile ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Beweisbehauptungen in den abgelehnten Anträgen betreffen ausschließlich das Wissen des Zeugen um die Identität des Angeklagten als einem der Tatbeteiligten und berühren somit nur den Teil seiner polizeilichen Aussage, dem das Landgericht gerade keinen Beweiswert zugemessen hat.
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