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BGH·3 StR 417/16·15.12.2016

Anforderungen an eine Revisionsbegründung des Nebenklägers

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferbeteiligungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin rügte das Urteil des LG Düsseldorf materiell-rechtlich; der BGH verwirft ihre Revision als unzulässig nach §§ 349, 400 StPO. Der Generalbundesanwalt und der Senat befanden, der Revisionsvortrag enthalte keine hinreichende Darstellung eines zulässigen Revisionsziels. Eine bloß allgemein erhobene Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Nebenklägerrevision zu begründen.

Ausgang: Revision der Nebenklägerin mangels zulässigem Revisionsvortrag nach § 400 Abs.1 StPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn der Revisionsvortrag nicht darlegt, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird.

2

Bei Revisionen der Nebenklage ist erforderlich, dass der Revisionsvortrag deutlich macht, welches zulässige Ergebnis angestrebt wird; eine nur allgemein gehaltene Sachrüge genügt nicht.

3

Nebenkläger können nicht mit dem Ziel revisonieren, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, zu der sie kraft der gesetzlichen Regelung keinen Beitrittsgrund haben; der Revisionsvortrag muss einen zulässigen Änderungswillen erkennen lassen.

4

Ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Revisionsverfahren besteht nicht, wenn die Revision desjenigen, dessen Kostenersatz begehrt wird, ebenfalls erfolglos geblieben ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 400 Abs 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 400 Abs. 1 StPO§ 473 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: 1 Ks 3/16

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H. A. sowie wegen tatmehrheitlicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers F. A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin.

2

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahin gehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 10; BGH NStZ-RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der zum Schuldspruch gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 10a).

BeckerTiemannHoch
SchäferBerg