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BGH·3 StR 414/23·18.12.2023

Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a StPO abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der wegen umfangreichen Betäubungsmittelhandels verurteilte Angeklagte beantragte im Revisionsverfahren die Aufhebung der Beiordnung seiner Pflichtverteidiger zugunsten eines neuen Rechtsanwalts. Zuständig ist der Vorsitzende des Revisionsgerichts nach § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Angeklagte nur pauschal Vertrauensverlust geltend machte und keine konkreten Umstände darlegte, die eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses belegen.

Ausgang: Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel mangels substantiierten Vortrags zum Vertrauensverlust abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag auf Beiordnung oder Wechsel des Pflichtverteidigers während eines Revisionsverfahrens entscheidet der Vorsitzende des Revisionsgerichts nach § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO.

2

Ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO setzt gewichtige Gründe voraus, insbesondere die glaubhafte Darlegung einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.

3

Die bloße Behauptung eines Vertrauensverlusts ohne substantiierte Darlegung konkreter Tatsachen genügt den Anforderungen an einen begründeten Antrag nicht.

4

Es sind konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich der endgültige Wegfall der für die Verteidigungszusammenarbeit erforderlichen Grundlage ergibt.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO§ 143a Abs. 2 und 3 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 30. Mai 2023, Az: 30 KLs 20/22

nachgehend BGH, 5. Februar 2024, Az: 3 StR 414/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ist am 17. November 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem an das Landgericht übersandten Antrag vom 2. Dezember 2023, die Beiordnung seiner Pflichtverteidiger aufzuheben und künftig von Rechtsanwalt B. vertreten zu werden.

2

Über den Antrag hat gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO hier der Vorsitzende des Revisionsgerichts zu entscheiden, da das Verfahren dort anhängig ist (vgl. zur Anwendung auf den Verteidigerwechsel BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3).

3

In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört ist. Der Angeklagte hat lediglich mitgeteilt, er habe das Vertrauen verloren, ohne dazu Weiteres auszuführen. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine gebotene substantiierte Darlegung. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es.

Schäfer