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BGH·3 StR 41/24·16.04.2024

Revision gegen Mordverurteilung: Aufhebung wegen ungeklärter subjektiver Tatseite

StrafrechtAllgemeines Strafrecht (Mordrecht)Strafprozessrecht (Revision/Beweiswürdigung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Mordurteil ein, in dem ihm zwei Stiche mit tödlichem Ausgang zur Last gelegt wurden. Der BGH hebt den Schuldspruch auf, weil nicht feststeht, welcher Stich tödlich war und die Urteilsgründe den bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei nachweisen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrigen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben erhalten.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei mehreren potenziell kausalen Verletzungshandlungen nicht aufgeklärt, welcher Akt die tödliche Verletzung verursacht hat, kann einem Täter der bedingte Tötungsvorsatz nicht ohne weitere, hinreichende Feststellungen zugerechnet werden.

2

Die allgemeine Aussage, der Täter habe „Messerstiche“ gesetzt oder das Versterben zumindest billigend in Kauf genommen, reicht nicht aus, wenn nicht erkennbar ist, dass die tödliche Verletzung nicht bereits durch eine frühere Handlung verursacht worden sein könnte.

3

Führt ein Rechtsfehler in der Subsumtion der subjektiven Tatseite bei einem Tötungsdelikt zur Unklarheit über den Vorsatz, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO trotz Aufhebung des Schuldspruchs erhalten bleiben, soweit sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind und durch Ergänzung nicht widersprochen wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 8. September 2023, Az: 7 Ks 1/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2023 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung dreier weiterer Urteile auf eine Einheitsjugendstrafe von neun Jahren erkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen versetzte der Angeklagte dem in einem Zelt liegenden Geschädigten von außen durch die Zeltplane hindurch zwei Stiche mit einem Küchenmesser; einer der beiden entfaltete tödliche Wirkung, während der andere zu keiner lebensgefährlichen Verletzung führte. Welcher der beiden Stiche den Tod verursachte, hat nicht aufgeklärt werden können. Spätestens bei dem zweiten Stich nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dem Geschädigten tödliche Verletzungen beizubringen.

3

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, weil die subjektive Tatseite des Mordes nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.

4

Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte dem Geschädigten die tödliche Stichverletzung mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz beibrachte. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, dass bereits der erste - möglicherweise noch ohne Tötungsvorsatz geführte - Stich die tödlichen Verletzungen des Geschädigten verursachte. Abweichendes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalt - auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht an anderer Stelle beweiswürdigend ausgeführt hat, der Angeklagte habe das Versterben des Geschädigten durch die Messerstiche zumindest billigend in Kauf genommen, kann hieraus keine entgegenstehende Schlussfolgerung gezogen werden. Der dortige Gebrauch des Plurals („Messerstiche“) erlaubt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, es handele sich bei der in den Feststellungen gewählten Formulierung lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Denn die dieser Aussage unmittelbar nachfolgende weitere Erläuterung, dem Angeklagten sei spätestens nach dem ersten Stich bewusst geworden, den Geschädigten auch getroffen zu haben, weshalb das nochmalige Zustechen zeige, dass er das Ableben des Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, lässt wiederum die Möglichkeit der Zufügung der tödlichen Verletzung bereits durch den ersten Messerstich und die erst nachfolgende Fassung des Tötungsvorsatzes offen.

5

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge bestehen bleiben, weil sie insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich.

Schäfer Paul Berg RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Erbguth Schäfer