Strafverfahren: Berechnung der Frist für die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verletzung von § 229 Abs. 4 S.1 StPO und erhob Revision gegen das Urteil des LG Hannover. Streitpunkt war die Berechnung der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung und die Frage der Fortsetzungsfrist bei Wochenendfall. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Fristberechnung korrekt war und die Fortsetzungspflicht erst am nächsten Werktag erfüllt wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet abgewiesen; Rüge wegen Fristverletzung nach §229 StPO ohne Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Fristen des § 229 StPO sind keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO; weder der Tag der Anordnung der Unterbrechung noch der Tag der Wiederaufnahme sind in die Frist einzubeziehen.
Die Unterbrechungsfrist beginnt am Tag nach der zuletzt verhandelten Hauptverhandlungssitzung und läuft bis einschließlich des letzten Fristentags.
Fällt der Tag, an dem die Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortzusetzen wäre, auf einen Samstag (bzw. Sonn- oder gesetzlichen Feiertag), verschiebt sich die Fortsetzung auf den nächstfolgenden Werktag gemäß § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsbegründenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BGH1 StR 134/2107.09.2021Zustimmend2 Zitationen
- BGH6 StR 114/2028.07.2020ZustimmendBGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1
- BGH5 StR 65/2026.05.2020ZustimmendNStZ 2014, 469
- BGH1 StR 590/1518.02.2016ZustimmendNStZ 2014, 469 mwN
- OLG Karlsruhe 2. Strafsenat2 Ws 572/1531.01.2016ZustimmendBGH, Beschluss vom 3.03.2014 - 3 StR 408/13 -, juris
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 5. Juli 2013, Az: 58 KLs 6/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO bleibt ohne Erfolg. Denn selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - an den Hauptverhandlungstagen vom 30. Mai 2013 und 7. Juni 2013 nicht zur Sache verhandelt worden wäre, wäre die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO bei Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht abgelaufen gewesen. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn 6). Vor dem 30. Mai 2013 war zuletzt am Donnerstag, den 16. Mai 2013, verhandelt worden, so dass die Unterbrechungsfrist am Freitag, den 17. Mai 2013, zu laufen begann und am Freitag, den 7. Juni 2013, endete. Da der 8. Juni 2013, an dem nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO die Hauptverhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, ein Samstag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Montag, den 10. Juni 2013, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol