Revision verworfen und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Schuldspruch und Rechtsfolgen sowie eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennbar sind und die Kammer den Erziehungsgedanken nach §§ 18, 105 JGG beachtet hat. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist als sofortige Beschwerde auszulegen, jedoch unzulässig, weil sie außerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Ausgang: Revision und sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und die Kostenentscheidung wurden verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung Jugendlicher ist dem Erziehungsgedanken nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG Rechnung zu tragen; genügt, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass dieser Gesichtspunkt berücksichtigt wurde.
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten ergibt; bloße Abweichungen in der Strafzumessung sind unbeachtlich, wenn die erforderlichen Prüfungsgesichtspunkte erkennbar behandelt sind.
Eine gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Eingabe ist nach § 464 Abs. 3 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in § 311 Abs. 2 StPO bestimmten Wochenfrist eingelegt worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 15. Juli 2022, Az: 170 KLs 4/22
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. Juli 2022 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet und dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und beanstandet zudem die Kostenentscheidung. Mit beidem hat er keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die Jugendkammer dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen Anforderungen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN).
2. Die gegen die Kostenentscheidung vorgebrachten Einwände sind, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 281/21, juris Rn. 4 mwN). Diese ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der zu beachtenden Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist.
| Schäfer | Anstötz | Voigt | |||
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