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BGH·3 StR 403/10·23.11.2010

Bandenbetrug: Minder schwerer Fall bei Aufklärungshilfe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügte die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und berief sich auf umfangreiche Aufklärungshilfe (Nennung von Mittätern). Zentrale Frage war, ob diese Aufklärungshilfe nach § 46b StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO zu besonderer Milderung führt. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil das Landgericht § 46b StGB nicht geprüft hatte. Die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen.

Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebliche Aufklärungshilfe, durch die die Überführung anderer Täter gefördert wird, begründet die Voraussetzungen für eine gesonderte Prüfung der Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO.

2

Objektive Voraussetzungen für die Anwendung von § 46b StGB sind vom Tatrichter ausdrücklich zu prüfen; unterlassene Prüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch aufheben kann.

3

Aufklärungshilfe ist nicht nur ein allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung, sondern kann als privilegierender Milderungsgrund i.S. von § 46b StGB gesondert zu berücksichtigen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Nach § 353 Abs. 2 StPO bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Tatfeststellungen von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt; der neue Tatrichter kann diese ergänzen, aber nicht widersprechen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 263 Abs 5 StGB§ 100a Abs 2 Nr 1 Buchst n StPO§ 263 Abs. 1 und 5 StGB§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 46b Abs. 1 Satz 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 9. Juni 2010, Az: 220 KLs 8/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

3

Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens umfassende Angaben zum Tatablauf gemacht, Mittäter benannt und auch ihre eigenen Tatbeiträge offen dargelegt, wodurch sie maßgeblich an der Überführung der zunächst nicht geständigen Mittäter mitgewirkt hat. Die geleistete Aufklärungshilfe hat das Landgericht nach Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt.

4

Dies ist rechtsfehlerhaft; denn obwohl nach den getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO vorlagen, hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern oder gar nach § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB zu verfahren ist. Die Strafkammer hat demgemäß auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist. Hierauf beruht das angefochtene Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte.

5

Die der Bildung der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

BeckerSost-ScheibleMayer
von LienenHubert