Themis
Anmelden
BGH·3 StR 402/24·10.12.2024

Teilweises Stattgeben der Revision: Reduktion der Einziehung bei bandenmäßigem Drogenhandel

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis ein. Streitgegenstände waren insbesondere die Tenorformulierung bei Cannabisdelikten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass er von der Einziehung eines Teilsbetrag (16.980 €) absah und den Einziehungsbetrag auf 31.020 € reduzierte; der Schuldspruch blieb überwiegend bestätigt. Das Gericht betonte die Besonderheit von § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG und die Haftung als Gesamtschuldner bei disponierender Stellung als „Kopf der Bande“.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Von der Einziehung von 16.980 € abgesehen, Einziehung auf 31.020 € reduziert; sonstige Verurteilung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung von § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ist die Angabe, dass es sich um eine nicht geringe Menge handelt, im Tenor nicht erforderlich, weil die Nichteingruppierung bereits konstitutiv für den Qualifikationstatbestand ist.

2

Das Gericht kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ganz oder teilweise von der Einziehung des Wertes von Taterträgen absehen.

3

Eine Einziehungsanordnung kann die gesamtschuldnerische Haftung des Beschuldigten begründen, wenn dieser als disponierender "Kopf der Bande" Verfügungsgewalt über die Erlöse aus Straftaten hatte.

4

Ist die Revision nicht hinreichend substantiiert oder ergeben sich keine rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Nachteil des Angeklagten, bleibt sie nach § 349 Abs. 2 StPO im Übrigen unbegründet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 1 BtMG§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Dezember 2024, Az: 3 StR 402/24, Beschluss

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. April 2024, Az: 1 KLs 6/24

nachgehend BGH, 10. Dezember 2024, Az: 3 StR 402/24, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. April 2024 wird in Bezug auf diesen

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.980 € abgesehen;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert

aa) im Schuldspruch, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bandenhandels mit Cannabis in sieben Fällen schuldig ist;

bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, dass eine solche in Höhe von 31.020 € angeordnet wird, wobei der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.000 € gegen den Angeklagten angeordnet. Dieser erhebt mit seiner Revision die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf den Schuld- und den Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf es beim Bandenhandel mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG keiner Kennzeichnung im Tenor, dass sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht; denn das ist stets Voraussetzung dieses Qualifikationstatbestandes. Anders als bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (s. § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG) gibt es keine Deliktsschärfung, die bereits beim bloßen bandenmäßigen Handeln erfüllt ist und daher eine Abgrenzung durch die Nennung der Menge erforderlich macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 - 3 StR 158/24, NStZ-RR 2024, 311; vom 17. September 2024 - 6 StR 366/24, juris Rn. 3 mwN).

3

2. Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen sieht der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe von 16.980 € von einer solchen ab. Damit verbleibt es bei einem Einziehungsbetrag von 31.020 €. Insofern haftet der Angeklagte als Gesamtschuldner, weil er die Verfügungsgewalt über die Erlöse aus den Drogenverkäufen als die Einnahmen verwaltender „Kopf der Bande“ im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Beteiligten gemeinsam erhielt. Im Übrigen sind die den Angeklagten betreffenden Einziehungsaussprüche ohne einen diesen belastenden Rechtsfehler.

4

3. Der mit dem teilweisen Absehen von der Einziehung verbundene geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Anstötz Ri'in BGH Dr. Erbguthbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zuunterschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zuunterschreiben. Schäfer Voigt