Revision: Tenorberichtigung bei Vergewaltigungs- und Freiheitsberaubungsfeststellungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Mainz; der BGH änderte den Schuldspruch in einzelnen Punkten. Wegen eingestellter Freiheitsberaubungsverfahren nach §154a Abs.2 StPO entfällt die tateinheitliche Freiheitsberaubung in den betroffenen Fällen; in einem Fall wird die Tat als sexuelle Nötigung qualifiziert. Die übrige Revision wird verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten in Teilaspekten stattgegeben (Berichtigung des Schuldspruchs); die weitergehende Revision wird verworfen, Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Strafverfolgung bestimmter in der Anklage benannter Freiheitsberaubungsakte gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt, sind entsprechende Erwähnungen einer tateinheitlichen Freiheitsberaubung im Tenor zu streichen oder zu berichtigen.
Ergeben die Feststellungen, dass Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angewendet wurde, ist die Tat in der Tenorierung nach der den Feststellungen entsprechenden gesetzlichen Tatbestandsvariante (z. B. sexuelle Nötigung) zu bezeichnen.
Eine Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der Rechtsqualifikation berührt die Strafzumessung nur, wenn die nicht berichtigten Tatumstände objektiv strafschärfend berücksichtigt worden sind; sind sie dies nicht, bleibt die Strafe unberührt.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Revisionsgericht gemäß § 349 StPO teilerfolgsbezogen entscheiden und den unterlegenen Revisionsführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 StPO belasten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 21. März 2023, Az: 5 KLs 3100 Js 30712/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. März 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Vergewaltigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, sowie wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen zu beanstanden und bedarf der Änderung. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch weitgehend.
a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in den Fällen 1, 2 und 6 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
b) Die Strafverfolgung wegen Freiheitsberaubung in den Fällen 3 und 4 (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift) und im Fall 5 (Fälle 10-12 der Anklageschrift) ist gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden (Protokollband Bl. 70). Es verbleibt deshalb bei den vier Fällen 2 bis 5, in denen jeweils wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, nur im Fall 2 eine tateinheitliche Freiheitsberaubung bestehen, weshalb der Tenor entsprechend zu berichtigen ist. Die Strafzumessung bleibt davon unberührt, da die Freiheitsberaubung in den Fällen 3, 4 und 5 nicht strafschärfend berücksichtigt worden ist.
c) Da der Angeklagte im Fall 6 Gewalt anwendete (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), ist die Tenorierung auf ‚sexuelle Nötigung‘ zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 464/18, BeckRS 2018, 3286; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BeckRS 2021, 17755).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
3. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren hinsichtlich Fall 5 der Anklageschrift, der nicht Gegenstand der Urteilsgründe ist, noch beim Landgericht anhängig sein dürfte. Die Staatsanwaltschaft hat zwar am 18. Januar 2023 beantragt, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen; ein Einstellungsbeschluss ist dem Hauptverhandlungsprotokoll indes nicht zu entnehmen.
4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
| Berg | Anstötz | Kreicker | |||
| Hohoff | Erbguth |