Revision verworfen: wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte, wegen mehrerer vorsätzlicher Körperverletzungen verurteilt, legte nach Urteilsverkündung eine Revision ein. Das BGH hält die Revision für unzulässig, weil der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich und vorbehaltlos auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Es liegen keine Gründe vor, die diesen Verzicht als unwirksam erscheinen ließen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen wirksamen, in Anwesenheit des Verteidigers erklärten Rechtsmittelverzichts; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils und erfolgter Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit des Verteidigers ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist wirksam und macht nachfolgend eingelegte Rechtsmittel unzulässig.
Ein Widerruf oder eine Anfechtung eines solchen Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten ist regelmäßig nicht möglich; bloße nachträgliche Erklärungen heben den Verzicht nicht auf.
Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen eines wirksamen Verzichts bestimmt sich nach § 349 Abs. 1 StPO; das Rechtsmittel ist zu verwerfen, wenn keine besonderen Gründe für die Unwirksamkeit vorliegen.
Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mainz, 5. Mai 2023, Az: 5 KLs 3100 Js 10462/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen das am 5. Mai 2023 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit einem auf den 9. Mai 2023 datierten Schreiben, demzufolge er „entgegen der Erklärung (s)eines Verteidigers […] auf Rechtsmittelverzicht vorsorglich Rechtsmittel einlegen“ wolle. Das als Revision auszulegende Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Oktober 2023 hierzu ausgeführt:
„Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt […], nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers selbst ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos einen Rechtsmittelverzicht erklärt. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 354/21, juris Rn. 4). Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO hat im Verfahren nicht stattgefunden.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, ergeben sich nicht aus der Rechtsmitteleinlegung des Angeklagten und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts ist das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2023 rechtskräftig. Die Revision des Angeklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 1 StR 184/22).“
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sichauf Dienstreise und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt