Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhaft bestimmtem Strafrahmen bei BtM‑Einfuhr
KI-Zusammenfassung
Der BGH hob auf die Revision den Strafausspruch des LG Krefeld auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die Feststellungen bleiben erhalten. Streitpunkt war die rechtsfehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens bei bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Insbesondere blieb offen, ob der angenommene Strafmilderungsgrund nach §31 Abs.1 Nr.1 BtMG i.V.m. §49 Abs.1 StGB den Strafrahmen weiter verschiebt, weshalb die Aufhebung erforderlich war.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und die Sache wegen fehlerhaft bestimmtem Strafrahmen zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wird der maßgebliche Strafrahmen bei der Strafzumessung nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Betäubungsmittelstraftaten ist bei der Annahme eines minderschweren Falls nach §30a Abs.3 BtMG zu prüfen, ob und inwieweit die Sperrwirkung des §30 Abs.1 Nr.4 BtMG greift.
Führt die Anerkennung eines Strafmilderungsgrundes nach §31 Abs.1 Nr.1 BtMG in Verbindung mit §49 Abs.1 StGB zu einer weiteren Verschiebung des Strafrahmens, ist diese Verschiebung bei der Festlegung von Mindest- und Höchststrafe zu berücksichtigen.
Von einer Aufhebung der Feststellungen ist abzusehen, soweit die Feststellungen von der festgestellten Gesetzesverletzung nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind nach §353 Abs.2 StPO möglich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Krefeld, 26. Juni 2023, Az: 22 KLs 5/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Juni 2023 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kokainmenge von 495,36 g eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuldspruch und der Einziehungsausspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung einen hinsichtlich sowohl der Mindest- als auch der Höchststrafe rechtsfehlerhaft bestimmten Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Einzelnen:
Die Strafkammer ist unter Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgründe von einem minderschweren Fall der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Sie hat sodann im Hinblick auf die gefundene Mindeststrafdrohung geprüft, ob die Strafvorschrift der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Sperrwirkung entfaltet. Dies hat sie mit der Erwägung verneint, auch insoweit sei ein minderschwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen, allerdings nur unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Unerörtert bleibt demgegenüber, ob der angenommene Strafmilderungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zu einer nochmaligen Verschiebung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG führt, mit der Folge, dass sich dieser auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu von sieben Jahren und sechs Monaten reduziert. Wäre diese Frage zu bejahen gewesen, hätte sich angesichts der Ausführungen zur Sperrwirkung des minderschweren Falles nach § 30 Abs. 2 StGB im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergeben.
Angesichts dessen kann entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht ausgeschlossen werden, dass die - für sich genommen unauffällige - Strafbemessung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von der Gesetzesverletzung nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.
| Schäfer | Hohoff | Voigt | |||
| Paul | Anstötz |