Themis
Anmelden
BGH·3 StR 392/14·14.11.2014

Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds bei Ablehnung eines minder schweren Falls

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil wegen versuchten Totschlags und weiterer Delikte. Streitpunkt war, ob das Landgericht einen ‚minder schweren Fall‘ verneint und dabei gesetzlich typisierte Strafmilderungsgründe (hier: nur versuchte Tat) zu berücksichtigen hatte. Der BGH hob den Strafausspruch für den versuchten Totschlag auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil die erforderliche Prüfung der Milderungsgründe unterblieben war; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch für den versuchten Totschlag aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, ist eine Gesamtabwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründe vorzunehmen.

2

Wird der minder schwere Fall verneint, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob ein milderer Sonderstrafrahmen anzuwenden ist, gesetzlich typisierte Strafmilderungsgründe (z. B. bloßer Versuch) zusätzlich zu berücksichtigen.

3

Nur wenn auch unter Einbeziehung dieser gesetzlich typisierten Milderungsgründe weiterhin kein minder schwerer Fall festgestellt wird, darf allein wegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der geminderte Regelstrafrahmen zugrunde gelegt werden.

4

Verstößt die Strafkammer gegen diese Prüfungspflicht, kann der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine nach den Maßstäben zutreffende Entscheidung zu einer milderen Strafe geführt hätte.

5

Eine Verfahrensrüge über die Ablehnung von Beweisanträgen in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt (insbesondere fehlende Wiedergabe des Inhalts der Beweisanträge und der ablehnenden Beschlüsse).

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 212 StGB§ 213 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 21. März 2014, Az: 8032 Js 15064/13 - 1 Ks

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. März 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen sichergestellten Gasrevolver eingezogen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Das Landgericht hat die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren für den versuchten Totschlag dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. "Anhaltspunkte dafür, einen minder schweren Fall ... des Totschlags anzunehmen", hat die Strafkammer nicht gesehen (UA S. 26).

3

Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es erscheint schon fraglich, ob das Landgericht das Vorliegen eines Totschlags in einem sonst minder schweren Fall unter Gesamtabwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründe rechtsfehlerfrei verneint hat. Jedenfalls hat es nicht bedacht, dass nach Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gegebene gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe (hier: nur versuchte Tat) zusätzlich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Annahme eines minder schweren Falles nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe einen minder schweren Fall bejaht und auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

4

Der Senat hebt deshalb die Strafe für den versuchten Totschlag und - um eine insgesamt einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen - auch die Einzelstrafe für die tateinheitlich mit Bedrohung begangene Sachbeschädigung auf.

5

2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten aus den im Antrag des Generalbundesanwaltes genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

6

Ergänzend zu den Ausführungen in diesem Antrag bemerkt der Senat:

7

Soweit der Revisionsführer die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung der bei Einlieferung des Angeklagten in die Klinik anwesenden Krankenschwester, der am Tatort eingesetzten Notärzte und Sanitäter, einer W. sowie der Schwester des Angeklagten als Zeugen beanstandet, sind die Verfahrensrügen nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder der Inhalt der Beweisanträge noch der der ablehnenden Beschlüsse wiedergegeben wird (vgl. KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). Der Senat kann deshalb auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht überprüfen, ob das Landgericht die Beweisanträge mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat.

8

Auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe eine Beweiserhebung dazu unterlassen, dass nach dem Messer, mit dem der Geschädigte den Angeklagten nach dessen Einlassung bedroht haben soll, niemals gesucht worden sei, ist unzulässig. Der Revisionsführer hat insoweit schon nicht das Beweismittel bezeichnet, dessen sich das Landgericht zur Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 81).

BeckerSchäferSpaniol
HubertMayer