Themis
Anmelden
BGH·3 StR 390/25·09.12.2025

Gegenvorstellungen gegen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO als unstatthaft zurückgewiesen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte Gegenvorstellungen gegen einen Beschluss des Senats ein, mit dem die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen wurde. Zentral war die Frage der Zulässigkeit weiterer Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss. Der Senat weist die Gegenvorstellungen zurück, da gegen einen nach §349 Abs.2 StPO ergangenen Beschluss kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Eine Auslegung als Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht, weil keine Gehörsverletzung geltend gemacht oder ersichtlich ist.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen den Beschluss nach §349 Abs.2 StPO als unstatthaft verworfen; kein weiterer Rechtsbehelf möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts, der gemäß §349 Abs.2 StPO die Revision als unbegründet verwirft und damit die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

2

Das Revisionsgericht kann einen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO, der die Rechtskraft des Urteils herbeiführt, nicht aufheben oder abändern.

3

Eingaben des Verurteilten sind als Gegenvorstellungen unstatthaft, wenn das angegriffene Beschlussbild nach §304 Abs.4 S.1 StPO keiner weiteren Rechtsverfolgung zugänglich ist.

4

Eine Eingabe ist nur dann als Anhörungsrüge nach §356a StPO auszulegen, wenn hinreichend substantiierte Darlegungen einer Gehörsverletzung vorliegen oder konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verletzung erkennbar sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. September 2025, Az: 3 StR 390/25

vorgehend LG Krefeld, 1. April 2025, Az: 22 Ks - 8 Js 434/24 - 34/24, Urteil

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2025 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 1. April 2025 mit Beschluss vom 16. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 „Rechtsmittel“ eingelegt und zusätzlich, mit an den Bundesgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 6. November 2025, „Beschwerde“ gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld erhoben. Der Verurteilte hat in seinen Schreiben im Wesentlichen ausgeführt, dass während der Hauptverhandlung Fehler gemacht worden seien und Zeugen die Unwahrheit gesagt hätten.

2

Die als Gegenvorstellungen? auszulegenden Schreiben des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 3 StR 441/20, juris Rn. 10; vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, juris Rn. 2 mwN). Die Gegenvorstellungen sind daher nicht statthaft.

3

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.

4

Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Bescheidung rechnen kann.

SchäferKreickerMunk
HohoffVoigt