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BGH·3 StR 388/22·29.11.2022

Revision teilweise erfolgreich – Einziehung auf 22.673,52 € geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete seine Revision insbesondere gegen die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Der BGH änderte den Einziehungsausspruch und setzte den einziehbaren Betrag auf 22.673,52 € herab, da für den übersteigenden Betrag keine tragfähigen Feststellungen vorlagen und ein Rechenfehler bestand. Die übrigen Rügen wurden verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag auf 22.673,52 € geändert; sonstige Rügen verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen erfordert tragfähige Feststellungen zur Höhe der erlangten Vermögensvorteile; fehlen solche Feststellungen für einzelne Beträge, ist der Einziehungsumfang entsprechend zu beschränken.

2

Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung einen rechnerischen oder feststellungsbezogenen Mangel im Einziehungsausspruch, kann der Revisionssenat den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu fassen und den Einziehungsbetrag berichtigen.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt sind; in diesem Fall führt sie nicht zur Aufhebung des Urteils.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, dem Revisionsführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 8. Juni 2022, Az: 1 KLs 91/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.673,52 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.713,52 € angeordnet.

2

Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Änderung des Einziehungsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

3. Die durch das Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit sie in Höhe von 22.673,52 € angeordnet worden ist. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages tragen die Feststellungen sie nicht. Hiernach erlangte der Angeklagte im Fall II. 4. durch den Verkauf von 350 g Marihuana zu einem Verkaufspreis von 7,20 €/g einen Betrag in Höhe von 2.520 €. Abweichend hiervon hat die Strafkammer der Berechnung des Einziehungsausspruchs einen Betrag in Höhe von "2.560 €" zu Grunde gelegt (vgl. UA 17). Der Senat hat insoweit den Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 37/22, juris Rn. 2).

6

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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