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BGH·3 StR 385/10·23.11.2010

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der Allgemeingefährdung durch den Angeklagten

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungUnterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision hatte im Maßregelausspruch Erfolg, weil die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet war. Insbesondere fehlte die Darlegung, welche Vorverurteilungen Symptome belegten und welche Tatumstände (z. B. Beziehungskontext) für die Prognose relevant sind. Die Unterbringung wurde aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision im Maßregelausspruch stattgegeben; Unterbringung aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

2

Eine Gefährlichkeitsprognose erfordert eine nachvollziehbare, konkrete Begründung, in der die in Betracht kommenden Vorverurteilungen mit den sie tragenden Sachverhalten benannt und hinsichtlich ihres Symptomwerts gewürdigt werden.

3

Die bloße Auflistung von Vorstrafeneintragungen oder die pauschale Annahme eines hohen Rückfallrisikos genügt nicht; das Gericht muss darlegen, inwiefern frühere Taten für die aufgestellte Prognose erheblich sind.

4

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit sind tatbezogene Umstände (z. B. enge persönliche Beziehungen oder Eifersuchtsmotive) zu berücksichtigen; Erwartungen autodestruktiven Verhaltens sind für die Gefährlichkeitsbeurteilung gegenüber der Allgemeinheit unbeachtlich.

5

Erweist sich die Begründung der Gefährlichkeitsprognose als rechtsfehlerhaft, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 21 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 11. Juni 2010, Az: 4 KLs 5/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Juni 2010 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Anlasstat im Zustand (erheblich) verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hat und bei ihm auch die weitere Anordnungsvoraussetzung eines länger dauernden Zustands im Sinne von § 63 StGB gegeben ist. Indes hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.

3

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt, darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169 mwN; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 63 Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen hat das sachverständig beratene Landgericht zwar bejaht. Das angefochtene Urteil genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Begründung dieser Bewertung zu stellen sind.

4

Soweit das Landgericht von einem hohen Risiko der Begehung weiterer ähnlicher Delikte wie den früheren Taten des Angeklagten ausgeht, bleibt offen, auf welche strafbare Handlungen des Angeklagten in der Vergangenheit sich diese Annahme bezieht und welchen Vortaten das Landgericht einen Symptomwert für seine Prognose beimisst. Dies kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Zahlreiche Voreintragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister weisen nur niedrige Geldstrafen aus, denen ganz unterschiedliche Vergehen und ersichtlich keine Aggressionsdelikte zugrunde liegen. Nur in wenigen Fällen ist der Angeklagte für Taten bestraft worden, die (auch) aggressives Verhalten zum Gegenstand haben könnten (z. B. Sachbeschädigung, Raub, Bedrohung). Dies kann indes schon deshalb nicht zuverlässig beurteilt werden, weil das Urteil die den in Betracht kommenden Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in keinem Fall mitteilt. Wegen Körperverletzung ist der Angeklagte bisher nicht vorbestraft. Deshalb ist auch die Annahme des Landgerichts nicht hinreichend belegt, es bestehe ein hohes Risiko weiterer Delikte wie der Anlasstat und ähnliche aggressive Impulshandlungen seien bei dem Angeklagten krankheitsbedingt auch in Zukunft zu erwarten. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Tat im Rahmen einer persönlichen Beziehung der Geschädigten mit dem Angeklagten geschehen ist und von diesem aus Eifersucht auf einen früheren Partner der Geschädigten begangen wurde. Auch damit hat sich das Landgericht bei der Beurteilung der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. MünchKommStGB/van Gemmeren, § 63 Rn. 43).

5

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die dargestellten Rechtsfehler zum Maßregelausspruch zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuer Verhandlung und Entscheidung. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben von den aufgezeigten rechtlichen Mängeln unberührt und können deshalb bestehen bleiben.

6

Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Erwartung autodestruktiver Handlungen, wie sie nach den bisherigen Feststellungen beim Angeklagten besteht, bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit keine Rolle spielen kann.

BeckerSost-ScheibleMayer
PfisterHubert