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BGH·3 StR 384/22·29.11.2022

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen auf 17.200 € geändert

StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungStrafprozessrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und ändert aus der Zuschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung: Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17.200 €; die zuvor angeordnete Einziehung von 1.000 € entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet, frühere Einziehungsanordnung über 1.000 € entfällt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, wenn der Bundesgerichtshof keine für die Entscheidung tragenden Rechtsfehler in der Vorinstanz feststellt.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Einziehungsentscheidung abändern und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer konkreten Höhe anordnen.

3

Eine zuvor durch ein erstinstanzliches Urteil angeordnete Einziehung kann entfallen, wenn das Revisionsgericht eine abweichende Einziehungsregelung trifft.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2022, Az: 3 KLs 2090 Js 17155/20 /2)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt