Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Einziehung von Bargeld bei der Ausreise eines IS-Anhängers aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und eines Verstoßes gegen das Passgesetz verurteilt; das Landgericht ordnete die Einziehung von 3.011,55 € an. Der BGH fasste den Schuldspruch präziser und hob die Einziehungsentscheidung auf; die weitergehende Revision blieb erfolglos. Die Einziehung sei rechtsfehlerhaft, weil nicht festgestellt ist, dass das Bargeld zur Ausreise oder Tatvorbereitung gebraucht wurde und kein Beziehungsgegenstand i.S.d. § 92b StGB vorliegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch präzisiert und Einziehung aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der eingezogene Gegenstand tatsächlich zur Begehung der Tat oder zu deren Vorbereitung verwendet worden ist.
Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter bei der Ausreise Bargeld mitführt, begründet noch nicht die Annahme, dieses Geld sei zur Tatbegehung oder -vorbereitung verwendet worden.
Einziehungsentscheidungen nach § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB erfordern einen nachweisbaren inhaltlichen Zusammenhang (Beziehungsgegenstand) zwischen dem Vermögensgegenstand und der tatbestandsmäßigen Handlung.
Bei mehrdeutigen Tatbestandsvarianten kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in zulässiger Weise präzisieren, wenn dies der rechtlichen Würdigung und der Gesetzesstruktur entspricht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 22. März 2017, Az: 111 Js 249692/15 - 2 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2017
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Ausreise trotz vollziehbaren Passentzugs schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit "einem Verstoß gegen das Passgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch im Hinblick darauf, dass § 24 Abs. 1 PassG verschiedene Handlungsweisen unter Strafe stellt, indes genauer gefasst.
3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Einziehungsentscheidung.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte, sich nach Syrien zu begeben, um sich dort zunächst in einem vom sog. Islamischen Staat (IS) betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen und anschließend aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrischen Regierungstruppen zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzte er eine Mitfahrgelegenheit, um von München nach Wien zu fahren; dort kaufte er ein Flugticket von Wien nach Istanbul. Bei der Passkontrolle wurde er von den österreichischen Behörden festgenommen; er führte Bargeld in Höhe von 3.116,35 € bei sich.
Davon hat das Landgericht - unter Abzug von 104,80 €, die der Angeklagte den österreichischen Behörden überlassen musste - einen Betrag in Höhe von 3.011,55 € eingezogen. Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung auf § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass das Geld "offensichtlich der Finanzierung" der "Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den IS" gedient habe.
b) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
aa) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat des Angeklagten oder zu deren Vorbereitung gebraucht worden ist (§ 92b Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Tat des Angeklagten erschöpfte sich in der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland; diese begründet seine Strafbarkeit, weil er sie unternahm, um sich nach Syrien zu begeben und sich dort in einem Ausbildungslager des IS zum bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen ausbilden zu lassen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Davon, dass der Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag für seine Ausreise oder zu deren Vorbereitung gebraucht hat, kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er das Geld noch besaß, nachdem er aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgereist war.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte.
4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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