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BGH·3 StR 377/25·27.10.2025

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten schweren Bandendiebstahls als unbegründet verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtDiebstahl/BandendiebstahlAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mönchengladbach wurden als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage, ob in mehreren Fällen ein strafbarer Versuch des schweren Bandendiebstahls vorliegt und ob bei der Strafzumessung irrtümlich „nicht unerhebliche Tatbeute“ strafschärfend berücksichtigt wurde. Der BGH bestätigt die Versuchseinschätzung und erklärt die beanstandete Textstelle als offensichtliches Fassungsversehen; die Einzelstrafen sind sachgerecht. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mönchengladbach als unbegründet abgewiesen bzw. verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl kann bereits dann vorliegen, wenn Täter unter einem Vorwand Einlass erlangen und unmittelbar nach Betreten durch Eingreifen in Schutzmechanismen die Wegnahme herbeiführen wollen; in solchen Fällen ist ein Versuch gegeben.

3

Offensichtliche redaktionelle Fassungsversehen in den Urteilsgründen, die dem Wortlaut nach strafschärfend erscheinen, beeinträchtigen den Strafausspruch nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang und den verhängten Strafen ersichtlich ist, dass die Merkmale nicht berücksichtigt wurden.

4

Bei der Auslegung der Urteilsgründe ist maßgeblich der Gesamtzusammenhang; entgegenstehende Entscheidungen eines anderen Senats sind nur dann entscheidungsrelevant, wenn sie die konkrete Tatkonstellation unmittelbar erfassen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 12. März 2025, Az: 21 KLs 33/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Gegen die Annahme des Landgerichts, dass die jeweiligen Angeklagten in den Fällen C) II. 2. a), C) II. 2. b) und C) II. 2. g) der Urteilsgründe mit dem Begehren um Einlass in die Wohnung der Geschädigten unter einem Vorwand, um nach Betreten der Wohnung dort Wertgegenstände zu entwenden, unmittelbar zur Begehung der schweren Bandendiebstähle ansetzten, ist nichts zu erinnern. Soweit im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorgebracht worden ist, der Annahme eines strafbaren Versuchs stehe in diesen Fällen eine Entscheidung des 5. Strafsenats entgegen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18, NStZ 2018, 616 Rn. 15 ff.), kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung in der vorliegenden Konstellation einschlägig wäre. Der 5. Strafsenat hat jedenfalls zwischenzeitlich entschieden, dass auch bei einem erfolglosen Angriff auf einen Schutzmechanismus – beispielsweise wie hier beim Einwirken auf eine zum Schutz des Gewahrsams bereite Person mit dem Ziel einer Gewahrsamslockerung und einer beabsichtigten Wegnahme in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang – ein Versuch des Diebstahls vorliege und er an etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung nicht festhalte (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570 Rn. 6 f.).

2. Bei der dem Wortlaut der Urteilsgründe nach vermeintlich strafschärfenden Berücksichtigung der erlangten „nicht unerheblichen Tatbeute“ bei der Bemessung der Einzelstrafen betreffend den Angeklagten H. W. für die versuchten schweren Bandendiebstähle in den Fällen C) II. 2. a), C) II. 2. b) und C) II. 2. g) bis C) II. 2. j) der Urteilsgründe handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, wie die wortlautgleiche Textpassage bei der Prüfung des minder schweren Falls bei der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl im Fall C) II. 2. f) der Urteilsgründe zeigt. Hieraus sowie aus den von der Kammer für die Versuche im Vergleich zum Fall C) II. 2. f) der Urteilsgründe verhängten niedrigeren Einzelstrafen ist ersichtlich, dass bei den lediglich versuchten schweren Bandendiebstählen die „nicht unerhebliche Tatbeute“ tatsächlich nicht strafschärfend berücksichtigt wurde.

Schäfer Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Schäfer Voigt