Einziehung von Taterträgen um 12.000 € reduziert – Vermeidung mehrfacher Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 146.483 €. Zentral war, ob sich aus den sichergestellten 12.000 € ein bereits erfasster Vermögensvorteil ergibt. Der BGH reduziert die Einziehung um 12.000 € und begründet dies mit der Pflicht, eine doppelte Einziehung desselben Vorteils zu vermeiden; Indizien sprechen für einen ursächlichen Zusammenhang. Die übrige Revision bleibt unbegründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung des Wertes von Taterträgen um 12.000 € reduziert, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB ist so zu bemessen, dass derselbe Vermögensvorteil nicht mehrfach eingezogen wird.
Bei Vorliegen von sichergestelltem Bargeld, das zeitlich und in Hinsicht auf Stückelung und Aufbewahrung mit weiteren verurteilten Taten in Zusammenhang stehen kann, ist dieser Betrag bei der Festsetzung der Einziehungsgröße in Abzug zu bringen, auch wenn die tatbezogene Herkunft nicht mit Sicherheit feststeht.
Der Verzicht des Beschuldigten auf sichergestellte Gegenstände macht deren Einziehung entbehrlich.
Indizien wie enger zeitlicher Zusammenhang, szenetypische Stückelung, Aufbewahrungsort und das Fehlen legaler Einkünfte sind für die Annahme der Herkunft von Strafhandlungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 3 StR 376/25, Urteil
vorgehend LG Mainz, 14. Februar 2025, Az: 3 KLs 3300 Js 2959/24
nachgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 3 StR 376/25, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Februar 2025 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass sie lediglich in Höhe von 134.483 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 19 Taten des – teils bewaffneten oder versuchten – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und/oder Cannabis, in einem Fall in Tateinheit mit Waffendelikten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von drei Jahren bestimmt. Außerdem hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 146.483 € sowie näher bezeichnete Gegenstände eingezogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch, zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB, zum Vorwegvollzug sowie zur Einziehung der Gegenstände keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Dagegen bedarf die den Wert von Taterträgen betreffende Einziehung einer Reduzierung um 12.000 €.
Nach den insoweit maßgeblichen Urteilsfeststellungen erwarb der vermögenslose Angeklagte, der über keine nennenswerten Legaleinkünfte verfügte, zwischen dem 17. Januar und dem 29. Februar 2024 in zahlreichen Einzelfällen erhebliche Mengen Kokain, Amphetamin und Cannabisprodukte und verkaufte sie gewinnbringend weiter. Auf diese Weise erzielte er einen Erlös von insgesamt 146.483 €, der ihm in bar zufloss. So vereinnahmte der Angeklagte etwa Mitte Februar 2024 durch zwei Kokainverkäufe 66.000 € (Fälle II. 9. und 10. der Urteilsgründe) und durch ein ab dem 22. Februar 2024 abgewickeltes Geschäft 25.875 € (Fall II. 15. der Urteilsgründe). Weitere Rauschmittelverkäufe bahnte er am 23. und 27. Februar 2024 an, wenngleich deren Vollzug und somit ein Bargeldzufluss beim Angeklagten nicht sicher festgestellt worden ist (Fälle II. 16. und 17. der Urteilsgründe). Am 29. Februar 2024 wollte der Angeklagte 5,787 Kilogramm Haschisch an einen Käufer ausliefern (Fall II. 19. der Urteilsgründe). Anlässlich dieser Auslieferungsfahrt wurde er vor Abwicklung des Geschäfts festgenommen. Die Polizei stellte neben den Rauschmitteln 12.000 € in szenetypischer Stückelung sicher, die der Angeklagte im Handschuhfach seines Fahrzeugs verwahrte. Zur Herkunft dieses Bargeldbetrags hat sich das Landgericht nur insoweit verhalten, als nicht habe festgestellt werden können, dass es sich um den Kaufpreis für das in Fall II. 19. der Urteilsgründe auszuliefernde Haschisch gehandelt habe.
Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 146.483 €, der dem Wert sämtlicher Erlöse des Angeklagten entspricht, hat die Strafkammer auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt. Auf die sichergestellten 12.000 € Bargeld hat der Angeklagte verzichtet, so dass das Landgericht deren Einziehung – rechtlich zutreffend – als entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 7 ff.; vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314 Rn. 10 ff.). Auch die Würdigung, das Bargeld entstamme nicht der Tat zu Fall II. 19. der Urteilsgründe, ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
Zu beachten ist jedoch, dass die 12.000 € naheliegend und jedenfalls nicht ausschließbar aus den weiteren abgeurteilten Handelsgeschäften herrührten. Dafür spricht schon der enge zeitliche Zusammenhang jedenfalls zu den Fällen II. 9. bis 17. der Urteilsgründe. Hinzu kommen die szenetypische Stückelung, die Aufbewahrung im Handschuhfach sowie der Umstand, dass legale Einkunftsquellen für einen derart hohen Betrag angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausscheiden.
In einer solchen Konstellation ist sicherzustellen, dass der gleiche Vermögensvorteil nur einmal eingezogen wird. Er ist deshalb selbst dann bei der gemäß § 73c StGB angeordneten Einziehung in Abzug zu bringen, wenn – wie hier – unklar ist, ob das beim Täter sichergestellte Bargeld aus den abgeurteilten oder weiteren rechtswidrigen Taten stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15; vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20, juris Rn. 8; vom 3. Juli 2024 – 4 StR 93/24, NZWiSt 2025, 67 Rn. 13; vom 1. April 2025 – 3 StR 510/24, juris Rn. 15). Auf diese Weise errechnet sich der aus der Beschlussformel ersichtliche Betrag.
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