Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch und Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung seiner Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH hebt den Strafausspruch sowie den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung auf, weil das Landgericht die Möglichkeit eines sonstigen minder schweren Falles (§ 213 StGB) nicht ausreichend geprüft hat. Die Feststellungen bleiben erhalten; die Sache wird zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafausspruch und Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei der Strafzumessung ein gesetzlich typisierter Milderungsgrund herangezogen, hat der Tatrichter auch zu prüfen und zu erwägen, ob ein sonstiger minder schwerer Fall (§ 213 Alt. 2 StGB) unter Berücksichtigung allgemeiner Strafmilderungsgründe vorliegt.
Der Tatrichter kann nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände und unter zusätzlicher Heranziehung des gesetzlich typisierten Milderungsgrundes zum milderen Sonderstrafrahmen gelangen; erst wenn dies ausgeschlossen ist, darf allein der wegen des typisierten Milderungsgrundes gemilderte Regelstrafrahmen zugrunde gelegt werden.
Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt eine zur Verurteilung führende Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren voraus; ist der Strafausspruch aufgehoben und die erforderliche Strafhöhe unsicher, ist der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Feststellungen der Vorinstanz, die nicht beanstandet sind, können trotz Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten werden; das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Krefeld, 3. Mai 2022, Az: 22 Ks 4/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 2022 im Strafausspruch und im Ausspruch über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung aufgehoben; jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich in Bulgarien erlittener Auslieferungshaft getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Die Strafzumessung zeigt jedoch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessung die (fakultative) Strafrahmenmilderung gemäß § 23 Absatz 2 StGB bejaht und den nach § 49 Absatz 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB zugrunde gelegt (UA S. 62), aber nicht erkennbar geprüft, ob ein (sonstiger) minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) gegeben sein könnte. Zwar bestanden für einen minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hätte es aber der Erörterung bedurft, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe die Annahme eines sonst minder schweren Falles nach § 213 Alt. 2 StGB rechtfertigen konnten. Nach den getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags vorliegend auch nicht derart fern, dass sich eine Erörterung von vornherein erübrigt hätte. Bereits an dieser Stelle wären daher zugunsten des Angeklagten die Strafmilderungsgründe, die das Gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung angeführt hat (UA S. 63), unter Berücksichtigung der Strafschärfungsgründe zu würdigen gewesen. Das Landgericht hätte auch bei Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände zum milderen Sonderstrafrahmen durch zusätzliche Heranziehung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gelangen können (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 50 Rz 4). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.
Der Strafausspruch beruht auch auf der fehlenden Erörterung, da bei Bejahung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ein dem Angeklagten günstigerer Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Es wird sich daher nicht ausschließen lassen, dass demzufolge die Strafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre.“
Dem verschließt sich der Senat nicht.
2. Aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch der Ausspruch über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufzuheben. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert, dass jemand wegen eines oder mehrerer Verbrechen unter anderem gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird. Da die verhängte Freiheitsstrafe aufgehoben ist und nicht sicher beurteilt werden kann, ob das neue Tatgericht auf eine solche von mindestens fünf Jahren erkennen wird, kann derzeit das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden.
Bei einer nochmaligen Entscheidung über den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird das neue Tatgericht das ihr nach § 66a Abs. 2 StGB zustehende Ermessen auszuüben haben (vgl. zum Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, juris Rn. 9; vom 6. April 2017 - 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90, 91).
3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getroffen und bleiben von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.
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