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BGH·3 StR 374/22·25.01.2023

Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ gegen das Urteil des Landgerichts Kleve Revision einlegen. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch auf Antrag des Generalbundesanwalts Änderungen am Einziehungsausspruch vor und ordnet die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht kann den Ausspruch über die Einziehung dahin ändern, dass ein konkreter Geldbetrag als Einziehungsbetrag festgesetzt wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen.

3

Auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde kann das Urteil bezüglich der Einziehungsanordnung berichtigt oder geändert werden, wenn dies rechtlich geboten ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn sein Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss

vorgehend LG Kleve, 25. Mai 2022, Az: 223 KLs 17/21

nachgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt