Revision verworfen; Einziehung von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte ließ gegen das Urteil des Landgerichts Kleve Revision einlegen. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch auf Antrag des Generalbundesanwalts Änderungen am Einziehungsausspruch vor und ordnet die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner an. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Das Revisionsgericht kann den Ausspruch über die Einziehung dahin ändern, dass ein konkreter Geldbetrag als Einziehungsbetrag festgesetzt wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen.
Auf Antrag der Strafverfolgungsbehörde kann das Urteil bezüglich der Einziehungsanordnung berichtigt oder geändert werden, wenn dies rechtlich geboten ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn sein Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss
vorgehend LG Kleve, 25. Mai 2022, Az: 223 KLs 17/21
nachgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 3 StR 374/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 25. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt