Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit als Grundlage für Computerbetrug
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Vorlage einer Revisionsbegründung und legte Revision gegen das Urteil des LG Koblenz wegen Computerbetrugs u..a. ein. Zentral war, ob §263a StGB ein automatisiertes Bonitätsprüfungsverfahren voraussetzt oder bereits Täuschung über Identität bzw. Zahlungswilligkeit reicht. Der BGH verwirft Wiedereinsetzung und Revision und bestätigt, dass bei Verwendung fremder Personalien die Täuschung über Identität oder Zahlungswilligkeit die Strafbarkeit nach §263a StGB begründen kann, ohne dass stets ein automatisierter Prüfvorgang erforderlich ist.
Ausgang: Wiedereinsetzungsgesuch und Revision der Angeklagten verworfen; Verurteilung wegen Computerbetrugs und weiterer Delikte bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn die Revision bereits durch eine rechtzeitig erhobene Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Für die Strafbarkeit nach § 263a StGB genügt eine Täuschung über die Identität oder die Zahlungswilligkeit; ein automatisiertes Bonitätsprüfungsverfahren ist nicht in allen Fällen Voraussetzung.
Ob ein automatisierter Prüfvorgang vorausgesetzt ist, richtet sich nach dem konkreten Lebenssachverhalt; bei Bestellungen unter Verwendung fremder Personalien ist das Fehlen eines solchen Prüfvorgangs nicht entscheidungserheblich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 1. Oktober 2024, Az: 12 KLs 2030 Js 71170/20 (2)
Tenor
1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung der Revisionsbegründung wird verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2024 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, Betruges in acht Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, juris Rn. 2 mwN). Das Urteil ist der Angeklagten am 20. November 2024 und dem Pflichtverteidiger am 4. Dezember 2024 zugestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO ist die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich, so dass die am 4. Oktober 2024, 11. Oktober 2024 und 23. Dezember 2024 eingegangenen Revisionsbegründungen rechtzeitig waren.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat:
Da die Angeklagte bei ihren Online-Bestellungen Personalien eines Dritten verwendete, ist es im Fall II. Tat 17 der Urteilsgründe für die Strafbarkeit nach § 263a StGB unerheblich, dass keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenommen wurde, weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war (vgl. MüKoStGB/Hefendehl/Noll, 4. Aufl., § 263a Rn. 119). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solch automatisierter Prüfvorgang im Rahmen des § 263a StGB als erforderlich angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 Ss 155/08, NJW 2009, 1287, 1288; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2024 – 4 ORs 98/24, NJW 2024, 3307, 3308), betreffen diese Entscheidungen andere Lebenssachverhalte, die insbesondere durch ein Handeln im eigenen Namen gekennzeichnet waren. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst versteht – beizutreten wäre (mit guten Gründen kritisch MüKoStGB/Hefendehl/Noll aaO, Rn. 82, 119; BeckOK StGB/Schmidt, 65. Ed., § 263a Rn. 23; s. auch TK-StGB/Perron, 31. Aufl., § 263a Rn. 15; Waßmer in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263a Rn. 55).
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