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BGH·3 StR 372/23·28.11.2023

BGH: Ergänzung der Einziehungsanordnung zur Feststellung der Gesamtschuldnerschaft

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und das Landgerichtsurteil insoweit ergänzt, dass der Angeklagte für die angeordnete Einziehung eines Geldbetrags von 8.525,00 € als Gesamtschuldner haftet. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Ergänzung der Einziehungsanordnung zur Feststellung der Gesamtschuldnerschaft; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann in der Revisionsinstanz das Urteil im Ausspruch über die Einziehung ergänzen, soweit dies zur klaren Bestimmung der Haftung erforderlich ist.

2

Wird die Einziehung eines Geldbetrags gegen mehrere Personen angeordnet, sind diese als Gesamtschuldner zu haften, wenn das Urteil eine entsprechende Haftung anordnet oder ergänzend feststellt wird.

3

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt, die zu einer Abänderung der Rechtsfolgen führen würden.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt derjenige, dessen Revision nicht erfolgreich ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 9. Mai 2023, Az: 3 KLs 2080 Js 35605/17 (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 8.525,00 € als Gesamtschuldner angeordnet ist, als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt