Revision in Teil erfolgreich: Strafausspruch auf 1 Jahr 4 Monate geändert, Bewährung erhalten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug ein. Der BGH änderte den Strafausspruch dahin, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate festgesetzt wird und beließ die Aussetzung zur Bewährung. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten in Teil stattgegeben: Strafausspruch auf 1 Jahr 4 Monate geändert; weitergehende Revision verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Weicht der im Tenor ausgesprochene Strafmaß aus den Urteilsgründen ab, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch entsprechend den Urteilsgründen berichtigen und feststellen.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die vorgebrachten Rügen keinen Erfolg tragen.
Bei lediglich geringem Teilerfolg kann es nicht unbillig sein, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kann bei Teilabänderung des Strafausspruchs bestehen bleiben, soweit die Voraussetzungen für Bewährung weiterhin vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 12. März 2024, Az: 17 KLs 4/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate festgesetzt wird; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bleibt aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in tateinheitlichen drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Da es indes nach den Urteilsgründen die Strafe mit einem Jahr und vier Monaten bemessen hat, setzt der Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2009 - 4 StR 579/08, NStZ-RR 2009, 250; vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5; vom 4. August 2015 - 3 StR 265/15, juris Rn. 1). Das weitergehende Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Angesichts des lediglich geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigtbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Kreicker Berg