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BGH·3 StR 367/23·31.10.2023

Revision: Einbeziehung früherer Verurteilungen in Einheitsjugendstrafe geändert

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld ein. Zentrale Frage war die Einbeziehung zweier früherer Amtsgerichtsurteile in eine Einheitsjugendstrafe. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass die beiden Vorverurteilungen in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten einbezogen werden; die übrige Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich Einbeziehung früherer Verurteilungen in die Einheitsjugendstrafe teilweise stattgegeben; weitergehende Revision verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil abändern und frühere rechtskräftige Verurteilungen in eine Einheitsjugendstrafe einbeziehen, soweit die Voraussetzungen einer zusammengefassten Jugendstrafe vorliegen.

2

Wird die Revision nur in Bezug auf einzelne Punkte als begründet erachtet, kann das Revisionsgericht insoweit den Urteilsspruch ändern und die weitergehende Revision verwerfen.

3

Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens; der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten zu tragen.

4

Eine Tenoränderung zur Einbeziehung früherer Urteile kann durch den Bundesgerichtshof erfolgen, wobei sich die Begründung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ergeben kann.

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 23. Juni 2023, Az: 22 KLs 2/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Verurteilungen durch das Amtsgericht Krefeld vom 5. Februar 2020 ( ) und das Amtsgericht Hameln vom 21. Juli 2021 ( ) einbezogen werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt