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BGH·3 StR 366/24·17.09.2024

Revision teilweise stattgegeben – Adhäsionsausspruch auf 28.000 € geändert

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen gefährlicher Körperverletzung und gegen den Adhäsionsausspruch ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, ändert jedoch den Adhäsionsbetrag auf 28.000 € und stellt klar, dass auf bereits vor dem 12.04.2024 gezahlte 2.000 € keine Zinsen anfallen. Die sonstige Revision wird verworfen; die Revisionskosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Adhäsionsausspruch auf 28.000 € nebst Zinsen geändert; sonstige Revision verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Adhäsionsausspruch ändern und insoweit die Zivilforderung in Betrag und Zinsentscheidung berichtigen.

2

Bei der Zinsberechnung sind aus bereits vor dem Beginnstermin der Zinslaufleistung entrichtete Beträge nicht verzinslich zu berücksichtigen.

3

Bei alleiniger Sachrüge führt der Revisionssenat eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung nach § 349 Abs. 2 StPO durch; die Revision ist insoweit unbegründet, wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Rechtsmittelgericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten nach den §§ 472, 472a, 473 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 und § 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 8. Mai 2024, Az: 1 KLs 2060 Js 59337/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2024 zu zahlen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, nach der der Angeklagte an den Adhäsionskläger „ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2024, abzüglich bereits gezahlter 2.000 Euro“ zu zahlen hat. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat überwiegend keinen Erfolg.

2

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Der Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht in vollem Umfang stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Es erscheint geboten, den Adhäsionsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2024 zu zahlen, um klarzustellen, dass aus den in Abzug gebrachten 2.000 Euro, welche der Angeklagte bereits ‚im Laufe des Verfahrens‘, also möglicherweise bereits vor dem 12. April 2024, bezahlt hat (UA Bl. 42, 44, PB Bl. 38), keine Zinsen zu zahlen sind.“

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 und § 473 Abs. 4 StPO).

SchäferHohoffVoigt
PaulErbguth