Konkurrenzverhältnisse beim Betrug: Organisationstätigkeit des Beteiligten eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen 25 Betrugsfällen; der BGH überprüft, ob seine organisatorische Tätigkeit eigene strafbare Handlungen begründet. Der Senat gelangt zur Folge, dass bloße Aufbau‑ und Erhaltungsleistungen eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs als einheitliches Organisationsdelikt zu werten sind. Daraufhin wird der Schuldspruch geändert: der Angeklagte ist in acht selbständigen Fällen des Betrugs schuldig; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch dahingehend geändert, dass er des Betrugs in acht Fällen schuldig ist, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB bestimmt sich für jeden Täter nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte.
Leistet ein Beteiligter nur Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs, sind diese Organisationshandlungen als unselbständige Teile eines einheitlichen Organisationsdelikts i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.
Taten, zu denen der Beteiligte selbst einen individuellen Tatbeitrag leistet, sind von den unselbständigen Organisationshandlungen ausgenommen und als rechtlich selbständige Handlungen zu behandeln.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist nach § 354 Abs. 1 StPO (analog) zulässig, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Bei Bildung eines einheitlichen Organisationsdelikts kann das Gericht als Strafe für das Organisationsdelikt die höchste der für die einzelnen Taten verhängten Einzelstrafen zugrunde legen.
Zitiert von (13)
13 zustimmend
- BayObLG207 StRR 325/2319.10.2023Zustimmendzitiert nach juris
- BGH1 StR 336/2222.03.2023ZustimmendBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334 mwN
- BGH2 StR 307/2005.08.2021ZustimmendNStZ 2015, 334
- BGH3 StR 379/1915.10.2019ZustimmendNStZ 2015, 334
- BGH1 StR 186/1806.12.2018ZustimmendNStZ 2015, 334 mwN
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 14. März 2014, Az: 190 KLs 3/13
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. März 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 20 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die allgemein erhobene Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte - zusammen mit den Mitangeklagten - an dem Vertrieb eines "Finanzierungsmodells" beteiligt, bei dem Kunden gegen Vorleistung von "Zinsvorauszahlungen" und "Aufwandsentschädigungen" versprochen wurde, nach einigen Monaten hohe zins- und tilgungsfreie Darlehen zu erhalten. Tatsächlich kam es den Angeklagten allein darauf an, die Vorabzahlungen der Kunden zu vereinnahmen und für sich zu verbrauchen; das "Finanzierungsmodell" diente nach der Vorstellung der Angeklagten der Täuschung der Geschädigten und war - was allen Angeklagten klar war - von vornherein nicht zu realisieren. Der Angeklagte war vor allem für die Kundengewinnung zuständig und setzte hierfür auch die für ihn bereits zuvor tätigen Vermittler - unter anderem die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und Me. - ein, die anfangs von dem Mitangeklagten H. in das "Finanzierungmodell" eingewiesen worden waren. Zur Täuschung der Kunden entwarf der Angeklagte eine Excel-Tabelle, die nach seiner Anweisung von den Vermittlern zur Erläuterung des "Finanzierungsmodells" verwendet wurde, um bei den Kunden mittels eines Zahlenwerkes den Eindruck zu erwecken, mit einer relativ geringen Vorauszahlung sei eine sehr hohe Auszahlungssumme zu erreichen.
2. Soweit das Landgericht (auch) in den Einzelfällen einen jeweils rechtlich selbständigen Betrug des Angeklagten gemäß § 53 Abs. 1 StGB angenommen hat, in denen er nicht selbst, sondern (allein) seine Vermittler gehandelt hatten (II. 3., Fälle 7, 9 bis 11, 13, 14, 16, 17, 19 bis 21, 24 und 25 der Urteilsgründe), kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grundsätzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363, vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386 und vom 23. Mai 2013 - 2 StR 55512, wistra 2013, 389). Von dieser Handlungseinheit sind nur die Fälle ausgenommen, in denen der Täter selbst einen individuellen Tatbeitrag erbringt. Danach sind hier für den Angeklagten alle festgestellten Einzelfälle des Betruges, in denen allein seine Vermittler tätig waren - abweichend von der konkurrenzrechtlichen Würdigung durch das Landgericht und entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - rechtlich als unselbständige Teile eines derartigen Organisationsdelikts zu bewerten. Daraus folgt, dass sich der Angeklagte lediglich in insgesamt acht rechtlich selbständigen Fällen (zusätzlich zum Organisationsdelikt in den Fällen 2 bis 6, 22 und 23 der Urteilsgründe) des Betruges schuldig gemacht hat.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 7, 9 bis 11, 13, 14, 16, 17, 19 bis 21, 24 und 25 der Urteilsgründe. Für das einheitliche Organisationsdelikt setzt der Senat die höchste der in den vorgenannten Fällen durch das Landgericht verhängten Einzelstrafen (Fall 25 der Urteilsgründe), mithin eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren neu fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. Meyer-GoßnerSchmitt, StPO, 57. Aufl., § 354 Rn. 27 mwN). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts der weiteren - rechtsfehlerfrei zugemessenen und daher verbleibenden - Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren (Fall 23), einem Jahr und neun Monaten (Fall 22), einem Jahr und sechs Monaten (Fall 3), einem Jahr und drei Monaten (Fall 2), zweimal einem Jahr (Fälle 5 und 6) sowie von neun Monaten (Fall 4) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von zwei Jahren und neun Monaten zugemessen hätte.
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