Revision verworfen: Sachrüge und urteilsfremde Vorbringen bei BtM-Transport
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich ein und beanstandete unter anderem die Behandlung einer angeblichen engmaschigen Observation seines Betäubungsmitteltransports. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Urteilsfremde neue Vorbringen können im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof verwirft eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Urteilsfremde Vorbringen, die erst im Revisionsverfahren vorgebracht werden, sind im Rahmen der Sachrüge nicht zu berücksichtigen.
Die Annahme eines strafschärfenden Umstands (z. B. engmaschige Observation eines Betäubungsmittelgeschäfts) setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, die sich aus den Urteilsgründen ergeben.
Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 8. Juli 2022, Az: 19 KLs 9/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032). Den Urteilsgründen ist eine engmaschige Observation des durch den Angeklagten vorgenommenen Betäubungsmitteltransports nicht zu entnehmen, sondern lediglich seine Verfolgung durch die Bundespolizei nach dem Grenzübertritt aufgrund einer diesbezüglichen Information durch ein grenzüberschreitendes Polizeiteam. Mit dem weiteren urteilsfremden Vorbringen kann der Revisionsführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.
Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt