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BGH·3 StR 360/24·17.09.2024

Revision verworfen mangels genügender Revisionsbegründung (§ 349, § 344 StPO)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, wegen Anbaus/Herstellung von Cannabis und verschiedenen Waffenverstößen verurteilt, legte eine einzeilige Revisionsbegründung ein. Die Revision enthielt keinen konkreten Revisionsantrag und ließ offen, ob Verfahrens- oder Sachrüge erhoben werden soll. Der Senat verwirft die Revision als unzulässig nach § 349 StPO, weil die Darlegungsanforderungen des § 344 StPO nicht erfüllt sind. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten wegen unzureichender Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsbegründung muss einen klaren Revisionsantrag enthalten; das Revisionsgericht überprüft nur insoweit, als das Urteil angefochten ist (§§ 344 Abs. 1, 352, 353 StPO).

2

Fehlt die hinreichende Darlegung, ob Verfahrens- oder Sachrüge geltend gemacht wird, ist die Revisionsbegründung unzureichend und kann unzulässig sein (§ 344 Abs. 2 S. 1 StPO).

3

Ein rein einzeiliger, allgemeiner Hinweis ohne Bezug zum angefochtenen Urteil und zu konkreten Rechts- oder Verfahrensfehlern begründet keine auslegungsfähige Sachrüge.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 1 StPO§ 352 Abs. 1 StPO§ 353 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 19. April 2024, Az: 80 KLs 32/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Anbaus von Cannabis und Herstellens von Cannabis und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und mit Besitz eines Schlagrings und mit Besitz eines Faustmessers“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Zur Begründung hat er ausgeführt: „Auf Grund der Tatsache, dass die nicht geringe Menge nicht festgelegt worden ist bisher vom BGH.“ Eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift hierzu ausgeführt:

„Der Revisionsbegründungsschrift mangelt es schon an dem nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag. Denn das Urteil wird nur insoweit überprüft, als es angefochten ist (§ 352 Abs. 1, § 353 Abs. 1 StPO). Das Fehlen der Anträge ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise unschädlich, da das Ziel der Revision nicht aus dem Inhalt des weiteren, sich auf einen Satz beschränkenden Vorbringens entnommen werden kann. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO fehlt es zudem an der erforderlichen Darlegung, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten werden soll. Die Revisionsbegründung ist zwar grundsätzlich auslegungsfähig, wobei die Auslegung stets derart zu erfolgen hat, dass der mit der Revision erstrebte Erfolg eintreten kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 344 Rn. 11 mwN). Es muss hierzu jedoch eine hinreichende Grundlage bestehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 1988 - 2 StR 107/88, BGHR Strafsachen § 344 Abs. 1 Antrag 2). Indes ist dem alleinigen Begründungssatz der Revisionsrechtfertigungsschrift - ‚Auf Grund der Tatsache, dass die nicht geringe Menge nicht festgelegt worden ist bisher vom BGH’ - kein Bezug zum angefochtenen Urteil und dessen möglicher Rechtsfehlerhaftigkeit zu entnehmen. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 17. Januar 1992 - 3 StR 475/91, BGHR Strafsachen § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2), ist hierin jedenfalls nicht zu erblicken. Eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge liegt offensichtlich ebenfalls nicht vor.“

Dem schließt sich der Senat an.

SchäferHohoffVoigt
PaulErbguth