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BGH·3 StR 35/26·17.03.2026

Revision: Wegfall des Betrugsvorwurfs bei erpresserischem Menschenraub, Rückverweisung zur Neubestrafung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtRaub- und ErpressungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes, schweren Raubes und Betrugs. Der BGH nahm die Revision insoweit teilweise an: Für den Fall II.1 entfällt die Verurteilung wegen Betrugs, weil das Entgelt bereits vereinnahmt war und ein Vermögensschaden erst durch die spätere gewaltsame Wegnahme (Raub) eintrat. Einzel- und Gesamtstrafe wurden im Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Betrugsvorwurf im Fall II.1 aufgehoben, Einzel- und Gesamtstrafe im Umfang aufgehoben und zur erneuten Strafentscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug nach § 263 StGB setzt einen Vermögensschaden voraus; liegt das vereinbarte Entgelt bereits in der Verfügungsgewalt des Opfers und ist der Zahlungsanspruch erfüllt, begründet die Vortäuschung einer dauerhaften Behaltensabsicht für sich noch keinen Vermögensschaden.

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Die anschließende gewaltsame oder mit Drohung bewirkte Wegnahme begründet einen Raub (§§ 249, 250 StGB) und kann erst den vermögensrechtlichen Schaden bewirken, der einem Betrug zuzurechnen wäre.

3

Bei tateinheitlicher Verwirklichung steht eine zusätzliche Verurteilung wegen Betrugs der Verurteilung wegen Raubes entgegen, wenn die tatbestandliche Zueignung bereits durch den Raub erfasst wird; eine tateinheitliche Betrugsverurteilung ist insoweit zu streichen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO anzuwenden).

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Ändert sich der Schuldspruch derart, dass zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Tatbestände entfallen, sind die darauf gestützten Einzel- und die hierauf beruhende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen; die getroffenen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 249 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB§ 1 Satz 1 ProstG§ 263 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 8. September 2025, Az: 10 KLs 15/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. September 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des er-presserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;

b) aufgehoben in den Aussprüchen über

aa) die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe und

bb) die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Betrug (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.

3

2. Während der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, deckt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat sich insofern wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, nicht aber auch in weiterer Tateinheit wegen Betruges strafbar gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Einzelnen:

4

a) Nach den vom Landgericht zum Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 30. Januar 2025 in einem Bordell eine Prostituierte in der Absicht auf, sie nach gegen Bezahlung einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr unter Vorhalt einer Pistole in seine Gewalt zu bringen und zu fesseln. Er wollte sodann entweder die Geschädigte zur Herausgabe des von ihr besessenen Bargeldes bewegen oder ihr dieses wegnehmen. Hierfür bewaffnete er sich mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Softairpistole als Drohmittel, die einer Pistole Walther P 99 zum Verwechseln ähnlich sah. Zudem führte er Kabelbinder mit sich, um das Tatopfer mit diesen an den Extremitäten zu fesseln.

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Der Angeklagte einigte sich mit der Prostituierten auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 120 € und übergab ihr Bargeld in dieser Höhe. In der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte die Geschädigte mit ihm anschließend einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr durch.

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Danach richtete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete die verängstigte Geschädigte keinen Widerstand, rief nicht um Hilfe und versuchte auch nicht, aus ihrem Zimmer zu fliehen, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Angeklagte das von ihm zuvor gezahlte Bargeld in Höhe von 120 €, um es für sich zu behalten. Sodann drängte er das Tatopfer auf dessen Bett und fesselte es dort überdies an den Füßen, so dass die Geschädigte das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten 120 €. Erst jetzt rief die Geschädigte um Hilfe, woraufhin sie von einer anderen Prostituierten befreit wurde.

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b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Zwar erbrachte die Geschädigte ihre sexuelle Dienstleistung in der vom Angeklagten bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können. Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch - ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) - vom Angeklagten erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.

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c) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges zu entfallen; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

9

d) Die Schuldspruchänderung gebietet die Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Denn die Strafkammer hat sowohl im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 239a Abs. 2 StGB als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, dass er tateinheitlich zum erpresserischen Menschenraub zwei weitere Straftatbestände verwirklichte. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die insofern getroffenen Feststellungen bleiben von dem Rechtsfehler, der sich allein auf die rechtliche Subsumtion des Tathandelns des Angeklagten bezieht, unberührt; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

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e) Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache mithin neuer Verhandlung und Entscheidung.

Berg Ri‘inBGH Dr. Hohoffbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Anstötz Berg Kreicker Kurtze