Themis
Anmelden
BGH·3 StR 351/22·16.11.2022

Revision verworfen; Urteilsformel von 'Tateinheit' auf 'Tatmehrheit' berichtigt

StrafrechtStrafprozessrechtSexualstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kleve ein; Verfahrens- und Sachrüge blieben ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass in der schriftlichen Urteilsformel ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Er ändert die Entscheidungsformel gemäß § 354 Abs. 1 StPO von 'Tateinheit' auf 'Tatmehrheit' und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; schriftlicher Tenor von 'Tateinheit' auf 'Tatmehrheit' berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache keine hinreichenden Rechtsfehler darlegt.

2

Ein offensichtlicher Schreibfehler in der Urteilsformel darf und kann der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen.

3

Bei Widersprüchen zwischen schriftlichem Tenor und den Urteilsgründen, der Liste der angewandten Vorschriften und der verkündeten Urteilsformel ist auf die tatsächliche (verkündete und begründete) Fassung des Schuldspruchs abzustellen.

4

Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 260 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 21. Juni 2022, Az: 170 KLs 10/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Juni 2022 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel des schriftlichen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt allerdings zu einer Änderung des Tenors des schriftlichen Urteils.

I.

2

Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ohne Erfolg.

3

Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

II.

4

Der Strafkammer ist bei der Wiedergabe der Urteilsformel im schriftlichen Urteil ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen. Dort ist niedergelegt, der Angeklagte sei des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in "Tateinheit" mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen schuldig. Tatsächlich hat die Strafkammer den Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen, der Liste der angewandten Vorschriften, der Bezeichnung der Strafe als Gesamtfreiheitsstrafe im Tenor des schriftlichen Urteils sowie der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verkündeten Urteilsformel ersichtlich ist, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern "in Tatmehrheit mit" sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen verurteilt (zur Fassung des Schuldspruchs s. BGH, Beschluss vom 22. August 1985 - 4 StR 447/85, NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 26).

5

Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 20).

SchäferErbguthVoigt
BergKreicker