Revisionen und Kostenbeschwerde wegen besonders schweren Raubes verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen besonders schweren Raubes ein; einer focht zudem die Kostenentscheidung per sofortiger Beschwerde an. Der BGH verwirft Revisionen und Beschwerde, da keine Revisionsrechtfertigungen vorliegen und das Landgericht sein Ermessen nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse pflichtgemäß ausgeübt hat. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung als verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigen.
Bei jugendstrafrechtlichen Kostenentscheidungen kann das Gericht nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen absehen; die Ermessensausübung ist an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten auszurichten.
Die sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG ist zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn das Tatgericht pflichtgemäß geprüft und von einem Kostenverzicht aus sachlichen Gründen abgesehen hat.
Die Auferlegung von Kosten und Auslagen nach § 473 Abs. 1 StPO kann geboten sein, wenn die eingelegten Rechtsmittel offensichtlich unbegründet sind und erhebliche Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers eine Auferlegung nicht entgegenstehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 5. Mai 2023, Az: 9 KLs 2040 Js 44205/22 jug
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Mai 2023 werden verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu Jugendstrafen von drei Jahren (Angeklagte O. ) sowie drei Jahren und neun Monaten (Angeklagter B. ) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben ebenso wenig Erfolg wie die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG ist unbegründet. Das Landgericht hat, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die gemäß § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG eröffnete Möglichkeit bedacht, von der Auferlegung von Kosten und Auflagen abzusehen, davon im Rahmen seines Ermessens insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18, StraFo 2019, 75; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224; Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.). Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte im Jahr 2021 eine Eigentumswohnung für 120.000 € mit dazu von seinem Vater zur Verfügung gestellten Mitteln erwarb und daher nicht zu besorgen ist, dass die Auferlegung von Kosten und Auslagen einer sozialen Eingliederung nach Verbüßung der Jugendstrafe entgegensteht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es erscheint, auch unter erzieherischen Gesichtspunkten, nicht angemessen, nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, die durch die offensichtlich unbegründeten Revisionen sowie die sofortige Beschwerde des über erhebliches Eigentum verfügenden Angeklagten B. entstanden sind.
| Schäfer | Anstötz | Voigt | |||
| Hohoff | Berg |