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BGH·3 StR 346/14·02.09.2014

Adhäsionsentscheidung: Erfordernis einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen; Entscheidung über einen Adhäsionsantrag bei Verwerfung der Revision durch Beschluss

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade ein; der BGH verwirft die Revision, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Zur Adhäsionsentscheidung hält der Senat fest, dass bei sehr niedrig bemessenen Schmerzensgeldern eine weitergehende Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich ist, weil sie das Ergebnis nicht zugunsten des Angeklagten verändert hätte. Das Rechtsmittelgericht kann nach §406a Abs.2 Satz2 StPO ohne Hauptverhandlung über die Zubilligung einer Entschädigung entscheiden.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Adhäsionsentscheidung über geringe Schmerzensgelder bestätigt und im Beschlussweg möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Bei sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträgen kann das Gericht von einer weitergehenden Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse absehen, wenn diese das Ergebnis nicht zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen würde.

3

Vorliegende Feststellungen zu Einkommen und Erwerbsverlusten der Beteiligten können ausreichend sein, um über die Zubilligung gering bemessener Entschädigungen zu entscheiden.

4

Ist lediglich über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht diese Entscheidung nach §406a Abs.2 Satz2 StPO im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung treffen, auch wenn für die Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des §349 Abs.2 StPO vorliegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs 2 StPO§ 406a Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 406a Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 7. Februar 2014, Az: 10f Ks 1/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Februar 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Auch die Adhäsionsentscheidung hat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts Bestand. Angesichts der mit Blick auf die Taten und ihre erheblichen Folgen für die Nebenkläger sehr niedrig festgesetzten Schmerzensgeldbeträge kann der Senat ausschließen, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten - in den Feststellungen zu seiner Person ist sein letztes Nettogehalt, das er aus seiner langjährigen Anstellung als Drucker bezog, angegeben und ausgeführt, dass er seine Arbeitsstelle infolge seiner Inhaftierung verlor - und der Nebenkläger - die Nebenklägerin musste bedingt durch die Tat ihre Ganztagsstelle aufgeben - zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

3

Der Senat kann ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren: Ist nur über die Zubilligung einer Entschädigung zu befinden, kann das Rechtsmittelgericht dies nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung tun. Dies erfordert, auch dann eine Entscheidung im Beschlusswege zuzulassen, wenn im Übrigen - wie hier - wegen der Schuld- und Straffrage die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Gesetzgeber vermeiden wollte, dass allein wegen der Adhäsionsentscheidung eine Hauptverhandlung stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 und vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07, juris Rn. 5).

SchäferRiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.Mayer
PfisterSchäferGericke