Revision: Teilfreispruch bei Misshandlung Schutzbefoffener, Gesamtstrafe bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Aurich eingelegt, das sie wegen mehrfacher Misshandlung von Schutzbefohlenen, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt hatte. Der BGH hob Teile des Schuldspruchs in zwölf Fällen auf und sprach in diesen Fällen frei; der Schuldspruch wurde für 16 Taten geändert. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde mangels Einfluss der Teilaufhebung beibehalten, da die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen und die sechsjährige Hauptstrafe die Bemessung nicht beeinflussten.
Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Freispruch in zwölf Fällen, Schuldspruch in weiteren Fällen geändert; Gesamtstrafe bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Für jede angeklagte Einzeltat muss das Gericht in den Urteilsgründen hinreichend überzeugen darlegen, dass die Tat in der behaupteten Zahl und Ausprägung tatsächlich begangen wurde; fehlt es an der notwendigen Überzeugung, ist freizusprechen.
Widersprechen die festgestellten Tatzeiträume der Anzahl der im Schuldspruch angenommenen Taten, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und zu berichtigen.
Der Wegfall einzelner Einzelfreiheitsstrafen erfordert nur dann eine neue Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gesamtstrafenfestsetzung dadurch beeinflusst worden sein könnte.
Bei der Revision ist die Überprüfung auf Rechtsfehler nur insoweit erstreckt, als sie substantiiert gerügt sind; nicht gerügte oder nicht festgestellte Rechtsfehler bleiben unbeanstandet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aurich, 4. März 2024, Az: 11 KLs 35/21
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 4. März 2024
a) aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen, soweit sie wegen zwölf Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung, in sechs Fällen mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung und in sechs Fällen mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels, die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 28 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung, in 18 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung und in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Die Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründen nicht durch.
II. Auf die Sachrüge ist das Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen, soweit sie wegen zwölf Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen misshandelte die Angeklagte aus einer gefühllosen Gesinnung heraus drei leibliche, minderjährige Töchter über einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum. Unter anderem schlug sie die Mädchen mit einem Handfeger, den sie in einem Fall unter erheblichem Kraftaufwand auch mehrfach in die Vagina der Nebenklägerin einführte. Hinsichtlich der ausgeurteilten 18 Taten der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung ist unter II. „16.-34.“ der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte die drei Kinder von November 2015 bis April 2016 mindestens einmal im Monat auf dem Rücken mit Kabelbindern an den Handgelenken fesselte und sie für mehrere Stunden in den dunklen Keller sperrte. Die Kabelbinder schnitten den Mädchen schmerzhaft in die Haut. Sie erlitten dadurch Striemen und blutige Wunden, die in Vernarbungen mündeten.
Die Strafkammer ist insoweit von 18 Fällen ausgegangen, obgleich der Tatzeitraum ein halbes Jahr umfasste und somit bei einem monatlichen Geschehen nur sechs Taten stattfanden. Angeklagt gewesen ist ein tägliches Fesseln und Einsperren von November 2015 bis April 2016, mithin 182 Taten, wovon sich das Landgericht keine Überzeugung hat verschaffen können, so dass es die Angeklagte im Übrigen – also in 164 Fällen – freigesprochen hat.
Der Schuldspruch bedarf danach der Teilaufhebung und Änderung dahin, dass die Angeklagte statt der ausgeurteilten 18 nur sechs Misshandlungen von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung beging (Fälle II. 16. bis 21. der Urteilsgründe). Vom Vorwurf weiterer zwölf dieser Taten ist die Angeklagte ebenfalls freizusprechen (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 354 Rn. 3 ff.; BeckOK StPO/Wiedner, 54. Ed., § 354 Rn. 9 ff.). Das betrifft die Fälle II. 22. bis 34. der Urteilsgründe und damit 13 – statt richtigerweise zwölf – Ordnungsziffern.
2. Der Teilfreispruch bedingt den Wegfall von zwölf Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils acht Monaten. Angesichts der für die besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen verhängten sechs Jahre Freiheitsstrafe und 15 verbleibenden weiteren Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr und zwei Monaten ist auszuschließen, dass dies Einfluss auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hätte haben können. Sie kann deshalb bestehen bleiben.
3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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