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BGH·3 StR 345/22·29.11.2022

Revision verworfen; Schuldspruch wegen bewaffneter Einfuhr und Beihilfe neu gefasst

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWaffenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Krefeld als unbegründet. Zugleich fasst das Revisionsgericht den Schuldspruch in der vom Generalbundesanwalt dargestellten Weise neu: Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge und Führen eines Schlagrings. Die Neufassung erfolgt, weil die Feststellungen die genannten Tatbestände tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch inhaltlich neu gefasst (bewaffnete Einfuhr, Beihilfe zum Handeltreiben, Führen eines Schlagrings).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Revision zwar verwerfen, zugleich aber den Schuldspruch dahin neu fassen, wie es die Feststellungen rechtlich zutreffend widerspiegeln.

2

Die rechtliche Qualifikation der Tat kann vom Revisionsgericht geändert werden, wenn die Sachverhaltsfeststellungen eine andere oder weitergehende Tatbezeichnung rechtfertigen.

3

Mehrere aus derselben Handlung resultierende Straftatbestände können in Tateinheit zusammengefasst verurteilt werden.

4

Das Führen eines verbotenen Gegenstandes (z.B. Schlagring) kann neben Betäubungsmittelstraftaten als gesonderter strafbarer Tatbestand berücksichtigt werden.

5

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt vorsätzliches Unterstützungsverhalten in Bezug auf die Handelstätigkeit voraus und ist bei entsprechenden Feststellungen gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 15. Juni 2022, Az: 22 KLs 8/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris Rn. 2 und vom 8. September 2022 - 3 StR 177/22, juris Rn. 10, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul ist erkranktund deshalb gehindert zuunterschreiben. Berg Schäfer Erbguth Kreicker