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BGH·3 StR 345/15·12.11.2015

Jugendstrafverfahren u.a. wegen schweren Bandendiebstahls: Notwendige Begründung der Bemessung einer Jugendstrafe

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein LG-Urteil wegen mehrerer Diebstähle und Brandstiftung. Der BGH stellte ein Teilverfahren ein, änderte den Schuldspruch und hob den Rechtsfolgenausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht hatte möglicherweise einen zu hohen Strafrahmen zugrunde gelegt und die vorrangig erzieherische Abwägung nach §18 JGG nicht ausreichend dargelegt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung in einem Fall eingestellt, Rechtsfolgen aufgehoben und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Jugendstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist vorrangig der Erziehungsgedanke des § 18 Abs. 2 JGG zu berücksichtigen; die Urteilsgründe müssen die Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden erkennen lassen.

2

Reicht die Begründung der Strafzumessung nicht über die im Erwachsenenstrafrecht üblichen Kriterien hinaus, genügt sie den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht.

3

Wenn das Tatgericht einen falschen Strafrahmen zugrunde legt, kann dies die Höhe der Jugendstrafe beeinflussen und den Rechtsfolgenausspruch aufhebungs- und zurückweisungsbedürftig machen.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ändern und die Rechtsfolgen aufheben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn rechtliche Mängel vorliegen.

Relevante Normen
§ 18 Abs 2 JGG§ 261 StPO§ 267 StPO§ 244 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 30. Januar 2015, Az: 1306 KLs 1/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Januar 2015 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie Brandstiftung verurteilt ist;

c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Brandstiftung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Dies bedingt die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.

3

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Jugendstrafe möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zwar nennt es in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG als maßgeblich für den anzuwendenden Strafrahmen. Anders als dort vorgesehen geht es sodann aber von einer Strafobergrenze von 10 Jahren statt von fünf Jahren aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat.

4

Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Beschränkt sich das Tatgericht auf eine Abwägung von Strafzumessungskriterien, wie sie auch im Erwachsenenstrafrecht üblich sind, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht.

BeckerMayerSpaniol
HubertGericke