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BGH·3 StR 342/23·31.10.2023

Wiedereinsetzung unzulässig, Revision verworfen (3 StR 342/23)

StrafrechtStrafprozessrechtWirtschaftsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Revisionsbegründungsfrist und erhob Revision wegen Sachrüge gegen das Urteil des LG Bad Kreuznach. Das BGH hielt die Wiedereinsetzung für unzulässig, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO gewahrt war; bei Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte maßgeblich ist die zuletzt bewirkte Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Die in der Revision gerügte Sachrüge ergab bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag wurden verworfen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; die Revision der Angeklagten wird verworfen, Kosten trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die maßgebliche Revisionsbegründungsfrist gewahrt ist und damit die Wiedereinsetzung eine unmögliche Rechtsfolge anstrebt.

2

Für die Fristberechnung bei Zustellung eines Urteils an mehrere Empfangsberechtigte kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an (§ 37 Abs. 2 StPO).

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Ergeht das Urteil sowohl an den Verteidiger als auch an die Angeklagte, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit dem Zugang der letztwirksamen Zustellung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 37 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bad Kreuznach, 19. Mai 2023, Az: 2 KLs 1043 Js 1894/22

Tenor

1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Mai 2023 wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldwäsche in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten und der von ihr zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.

2

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344 mwN). Da das Urteil auf Anordnung des Vorsitzenden sowohl an den Verteidiger als auch an die Angeklagte zugestellt wurde und bei dieser erst am 11. Juli 2023 einging, gelangte die Revisionsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 8. August 2023 noch innerhalb der Monatsfrist zu Gericht. Für die Fristberechnung bei der für einen Beteiligten bestimmten Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an (§ 37 Abs. 2 StPO).

3

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

SchäferAnstötzVoigt
HohoffErbguth