Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verstarb während des Revisionsverfahrens, weshalb der Senat das Verfahren nach § 206a StPO einstellte. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos geworden. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; es wird jedoch gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung berücksichtigt, dass der Schuldspruch grundsätzlich Bestand gehabt hätte.
Ausgang: Verfahren nach Tod des Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Verfahrenskosten, Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, wenn der Angeklagte vor Abschluss des Verfahrens verstirbt; das angefochtene Urteil wird dadurch gegenstandslos, eine Aufhebung ist nicht erforderlich.
Bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse ist nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO zu versagen, wenn der Angeklagte nur wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird.
Für die Frage der Auferlegung der Auslagen ist nicht die Strafzumessung maßgeblich, sondern allein, ob der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte; bereits das Erreichen von Schuldspruchreife kann die Auferlegung unbillig machen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Juni 2017, Az: GSSt 2/17, Beschluss
vorgehend BGH, 17. November 2016, Az: 3 StR 342/15, Vorlagebeschluss
vorgehend BGH, 10. Mai 2016, Az: 1 ARs 5/16, Beschluss
vorgehend BGH, 14. Juni 2016, Az: 2 ARs 67/16, Beschluss
vorgehend BGH, 7. April 2016, Az: 5 ARs 17/16, Beschluss
vorgehend BGH, 16. März 2016, Az: 4 ARs 6/16, Beschluss
vorgehend BGH, 29. Oktober 2015, Az: 3 StR 342/15, Beschluss
vorgehend LG Bad Kreuznach, 21. April 2015, Az: 1023 Js 3774/13 KLs
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs "eines Kindes" in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 25. Juli 2017 verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999, aaO, 108, 116).
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen hätte im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
b) Der Senat hätte das landgerichtliche Urteil allerdings im Strafausspruch aufgehoben, nachdem er die Sache dem Großen Senat für Straf-sachen vorgelegt und dieser entschieden hatte, dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil komme im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17). Dies ist jedoch für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt werden, von den Erfolgsaussichten der von ihm eingelegten Revision ab. Maßgeblich ist indes insoweit nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob - wie hier - der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte. Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 mwN). Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
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