Themis
Anmelden
BGH·3 StR 341/12·28.08.2012

Anordnung von Wertersatzverfall: Prüfungsreihenfolge im Rahmen der Härteregelung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt ein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels (7 J. 6 M.; Wertersatz 10.000 €). Der BGH ergänzt den Tenor um die Anrechnung der in Frankreich verbüßten Haft im Verhältnis 1:1 und hebt den angeordneten Wertersatzverfall auf; die Revision ist insoweit erfolgreich, sonst unbegründet. Begründend stellte der Senat fest, dass das Landgericht vorrangig prüfen musste, ob der Erlangte nicht mehr im Vermögen vorhanden ist (§73c StGB).

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Tenor um Anrechnung der französischen Haft ergänzt und Wertersatzverfall aufgehoben, Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung bereits verbüßter Freiheitsentziehung, auch im Ausland, ist im Urteilstenor zu berücksichtigen und kann vom Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzt werden.

2

Vor der Prüfung einer möglichen unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist vorrangig zu prüfen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

3

Sind die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Täters nicht geeignet, hinreichend auszuschließen, dass vorhandenes Vermögen den Verfallsbetrag übersteigt, gebietet die gebotene Ermessensausübung im Regelfall, die Anordnung des Wertersatzverfalls zu überdenken oder zu unterlassen.

4

Anhaltspunkte wie Schuldenerlass oder dauerhafte Verwendung erhaltenen Vermögens zur Lebensführung können dafür sprechen, dass der Erlangte nicht mehr im Vermögen vorhanden ist und sind bei der Entscheidung über Wertersatzverfall zu würdigen.

Relevante Normen
§ 73c Abs 1 S 1 StGB§ 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 28. März 2012, Az: 22 KLs 67/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2012

a) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird,

b) im Ausspruch über den angeordneten Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe zwar deren Anrechnung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 bestimmt, jedoch die Aufnahme in den Tenor versäumt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.

3

2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung von Wertersatzverfall hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausschließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58). Hierzu hätte zum einen deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte für seine Beiträge zu den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Taten durch Schuldenerlass und die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten entlohnt wurde. Zum anderen legen die bisherigen Feststellungen zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen des Angeklagten das Vorhandensein von wertmäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibendem Vermögen nicht nahe, bei dem eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 mwN). Der Angeklagte hielt sich zuletzt als Asylbewerber in Frankreich auf; die Kosten für eine erforderliche Operation seines Sohnes sollten von "Freunden und der Familie" aufgebracht werden.

SchäferHubertGericke
PfisterMayer