Revision: Anrechnung rumänischer Auslieferungshaft 1:1 ergänzend angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der BGH ergänzt das Urteil des LG Koblenz dahin, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, nachdem die materiell-rechtliche Prüfung der Sachrüge keine Rechtsfehler ergab. Der Senat stützt die Ergänzung auf die konstitutive Wirkung des Anrechnungsmaßstabs und § 354 Abs.1 StPO. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass rumänische Auslieferungshaft 1:1 anzurechnen ist; sonstige Revision verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wirkt die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab erlittenen Strafvollzugs konstitutiv, muss dieser Maßstab in der Urteilsformel wiedergegeben werden; fehlt er, kann das Revisionsgericht die Urteilsformel nach § 354 Abs.1 StPO ergänzen.
Für die unter den dargelegten Umständen erlittene Auslieferungshaft in Rumänien kommt eine Anrechnung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe in Betracht.
Eine Revision, die ausschließlich Sachrügen erhebt, verpflichtet das Revisionsgericht zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung; führt diese keine zuungunsten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler zu Tage, bleibt das Urteil in der Sache bestehen.
Bei überwiegender Unbegründetheit der Revision kann dem Revisionsführer gemäß § 473 Abs.4 StPO die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 8. April 2024, Az: 3 KLs 2070 Js 40111/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. April 2024 dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Jedoch bedarf die Urteilsformel der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes der erlittenen Auslieferungshaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Obgleich die Entscheidung hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 4) konstitutiv wirkt und daher ihren Ausdruck in der Urteilsformel finden muss, lässt diese einen solchen vermissen. Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab 1:1 in Betracht kommt, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen (zum Anrechnungsmaßstab der Auslieferungshaft in Rumänien vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 StR 369/23, juris Rn. 1, 11; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 476/22, juris Rn. 1).“
Dem schließt sich der Senat an.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Schäfer | Hohoff | Voigt | |||
| Paul | Erbguth |