BGH: Revision teils stattgegeben – Einstellung eines Untreue-Tatbestands und Änderung des Schuldspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue ein. Der BGH stellte das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO in einem Untreuefall aus prozessökonomischen Gründen ein, änderte den Schuldspruch und reduzierte die Anzahl der Verurteilungen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Einziehungs- und Kostenregelungen wurden angepasst.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einstellung eines Untreue-Tatbestands und Änderung des Schuldspruchs; die übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist aus prozessökonomischen Gründen möglich und kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Entfällt eine Verurteilung, so entfallen auch die auf diese Tat gestützte Einzelstrafe und die Einziehung des dem Angeklagten aus dieser Tat zugeflossenen Ertrages.
Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen kann gegenüber mehreren Verurteilten gemeinsam als Gesamtschuldner getroffen werden.
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt, wenn sich nicht feststellen lässt, dass das Tatgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Im Umfang einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO tragen Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 23. Mai 2022, Az: 14 KLs 1/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2022 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil geändert
aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und der Beihilfe zur Untreue in 24 Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass die Einziehung eines Geldbetrages von 476.321,53 € angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 476.332,38 € angeordnet, für die beide als Gesamtschuldner haften. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall 2 unter II. 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
2. Der Wegfall der Tat führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und entzieht der insofern verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten sowie der Einziehung des Wertes des dem Angeklagten aus der Tat zugeflossenen Ertrages in Höhe von 10,85 € die Grundlage. Diese entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt, weil angesichts der übrigen Einzelstrafen auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die fortfallende Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
3. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sichim Urlaub und ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt