Besetzung der Strafkammer: Änderung nach Beginn der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein und rügte, die Strafkammer habe nach einem Hinweis auf mögliche Unterbringung (§ 63 StGB) ihre Besetzung nicht neu überprüft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass die Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung fortzuführen ist und eine erneute Entscheidung über die Kammerbesetzung nach Beginn nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 5 GVG möglich ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Revisionsführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Rüge wegen Nichtprüfung der Kammerbesetzung nach § 76 Abs. 2 GVG erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die begonnene Hauptverhandlung ist in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen; eine erneute Entscheidung über die Kammerbesetzung nach § 76 GVG ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein bloßer Hinweis in der Hauptverhandlung auf die mögliche Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB begründet nicht automatisch die Pflicht, die Kammerbesetzung erneut zu beschließen oder zu erweitern.
Eine erneute Entscheidung über die Besetzung der Strafkammer nach Beginn der Hauptverhandlung ist nur gemäß § 76 Abs. 5 GVG zulässig, etwa wenn die Sache zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 28. März 2012, Az: 5 KLs 1/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG bemerkt der Senat:
Die Rüge bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, die Strafkammer habe nicht erneut ihre Besetzung mit zwei Berufsrichtern geprüft und eine Besetzung mit drei Berufsrichtern beschlossen, nachdem sie in der Hauptverhandlung einen Hinweis auf die mögliche Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gegeben hatte. Sowohl nach Wortlaut und Systematik des § 76 GVG als auch nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/6905 S. 10, 12) ist die begonnene Hauptverhandlung in der ursprünglich beschlossenen Besetzung zu Ende zu führen (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 2 GVG aF BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11, StraFo 2011, 517 mwN). Ein erneuter Beschluss über die Kammerbesetzung ist nach Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 5 GVG nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen möglich, dass die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol