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BGH·3 StR 329/18·18.09.2018

(Vollstreckungsreihenfolge bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einer Freiheitsstrafe)

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollstreckung/StrafvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Entscheidung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe nicht vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken. Zu klären war, ob das Gericht insoweit gegen § 67 StGB rechtsfehlerhaft entschieden hat. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass das Tatgericht die dringende Therapiebedürftigkeit und gewichtige Gründe für den Verzicht auf Vorwegvollzug ausreichend festgestellt hat.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück als unbegründet verworfen; Vorwegvollzug der Strafe war nicht rechtsfehlerhaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1, 2 StGB ist die Maßregel der Besserung und Sicherung grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen; bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einer Freiheitsstrafe über drei Jahren enthält § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Soll-Vorschrift, wonach ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist.

2

Von der in § 67 Abs. 2 StGB vorgesehenen Vorwegvollzugsregel darf das Tatgericht abweichen, wenn gewichtige Gründe des Einzelfalls — namentlich eine aktuelle dringende Therapiebedürftigkeit — eher die Erreichung des Therapieerfolgs beim Vorzug der Maßregel erwarten lassen.

3

Die dringende Therapiebedürftigkeit und die sonstigen maßgeblichen Umstände müssen in den Urteilsgründen hinreichend festgestellt und nachvollziehbar begründet werden; bloße Hinweise auf langjährige Sucht allein genügen nicht ohne weiteres.

4

Tatgerichte dürfen, unter Einbeziehung sachverständiger Hinweise, die Folgen eines zunächst vollstreckten Teilstrafvollzugs für die physischen Voraussetzungen eines Therapieerfolgs sowie die förderliche Wirkung einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie auf die nachfolgende Vollstreckung beurteilen; hiervon abweichende Entscheidungen sind nur bei Rechtsfehlern aufzuheben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs 1 StGB§ 67 Abs 2 S 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 67 Abs. 1 StGB§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 18. April 2018, Az: 15 KLs 3/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei von der Anordnung abgesehen, einen Teil der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken.

1. Gemäß der gesetzlichen Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel der Besserung und Sicherung vor der Strafe zu vollziehen. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn deren Zweck dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden, so "soll" das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Sie dient insbesondere auch der Sicherung des Therapieerfolgs, der bei einer Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt gefährdet sein kann (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, StV 2012, 723; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, NJW 2018, 714).

Das Tatgericht kann es indes beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, StV 2016, 735). Als gewichtiger Grund kommt namentlich eine aktuelle dringende Therapiebedürftigkeit des Suchtkranken in Betracht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, aaO; BGH, Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ-RR 2007, 371, 372; vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, aaO; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, aaO).

2. Diese rechtlichen Vorgaben hat die Strafkammer beachtet. Sie hat im Einzelnen beanstandungsfrei dargetan, dass der seit 30 Jahren heroin- bzw. substitutionsmittelsüchtige Angeklagte, der bereits dreimal mit jeweils nur vorübergehendem Erfolg nach § 64 StGB untergebracht war, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung dringend therapiebedürftig war. Dabei hat sie darauf abstellen dürfen, dass bei einem zu erwartenden fortdauernden Betäubungsmittelkonsum während eines zunächst vollstreckten Teils der Strafhaft "alsbald gravierende gesundheitliche Einbußen" zu besorgen wären, die einen Therapieerfolg voraussichtlich vereiteln würden, und damit allein im Fall des Vorwegvollzugs der Maßregel die physischen Voraussetzungen für deren hinreichend konkrete Erfolgsaussicht vorlagen (UA S. 9 f.).

Den Erwägungen der Strafkammer steht der Beschluss des 5. Strafsenats vom 22. Januar 2008 (5 StR 624/07, juris Rn. 2) nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die dringende Therapiebedürftigkeit in den Urteilsgründen eindeutig festgestellt sein muss und nicht ohne weiteres durch die Mitteilung belegt wird, aufgrund einer jahrelangen Drogenabhängigkeit seien bereits körperliche Folgen eingetreten (s. auch MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 67 Rn. 87).

Anders als der Beschwerdeführer meint, argumentiert das Urteil nicht "geradezu zirkelschlüssig", indem es einerseits einen zu erwartenden fortdauernden Betäubungsmittelkonsum während eines vorab vollstreckten Teils der Strafhaft als Umstand bewertet, der einem Therapieerfolg entgegenstünde, andererseits in der an eine gelungene Behandlung anschließenden Vollstreckung der Haftstrafe einen Faktor sieht, der es dem Angeklagten für eine Übergangszeit erleichtert, drogenabstinent zu leben und nicht rückfällig zu werden ("stationäres Setting"). Denn die - sachverständig beratene - Strafkammer ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass sich die Wirkungen des Strafvollzugs auf den akut Betäubungsmittelabhängigen nicht mit denjenigen auf den jedenfalls einstweilen von seinem Hang Befreiten vergleichen lassen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow